AG zum Zeugnisverweigerungsrecht eines Pfarrers: Eine Affäre ist keine Seel­sorge

von Dr. Max Kolter

18.02.2026

Auf die Trennung folgte der Streit um Unterhalt. Das AG Rastatt musste klären, welcher Ehegatte zuerst eine außereheliche Affäre begonnen hat. Dabei ging es auch um die Verwertbarkeit der Zeugenaussage des geistlichen Liebhabers.

"Sehr geehrte und Sehr Geliebte! Wenn Du mich nicht mehr liebst und loswerden möchtest, musst Du nur sagen, dass Du den Verfasser (K.T.) doof und langweilig und überholt findest... [...] – aber ich glaube es nicht. Parce que je t'aime." Diese Worte schrieb ein Pfarrer im Ruhestand an eine Frau, mit der er eine Beziehung führte – und zwar wohl schon länger, wie ein Familienrichter am Amtsgericht (AG) Rastatt schlussfolgerte. Denn: "Andernfalls erklärt sich die Wortwahl nicht. Jemanden loswerden wollen kann Frau nur, wenn sie ihn zuvor besessen hat."

Der Brief und die Angaben seines Verfassers wurden der Frau, die Antragstellerin in einem Unterhaltsstreit mit ihrem Noch-Ehemann war, im Prozess zum Verhängnis. Das Gericht berücksichtigte sowohl den Liebesbrief als auch die Aussage des Pfarrers als Beweismittel. Es leitete aus Datum und Inhalt des Briefes ab, dass die Affäre zwischen dem Verfasser des Briefs und der Frau zu einem Zeitpunkt begonnen haben müsse, als die Trennung zu ihrem Ehemann noch nicht gänzlich vollzogen war und auch bevor dieser selbst außereheliche Beziehungen begann. Die Rechtsfolge: Sie habe durch die Affäre "ehebrecherisches Verhalten" gezeigt.

Das ist zwar kein Delikt, führt nach der mit Kommentarliteratur und Rechtsprechung belegten Auffassung des Richters aber dazu, dass sie keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen ihren Mann hat. Der Beschluss (v. 10.04.2025, Az. 16 F 6/25) ist rechtskräftig. Die LTO vorliegenden Entscheidungsgründe enthalten auch eine kuriose Klarstellung zum Umfang einer geistlichen Seelsorge.

Zeugnisverweigerung nur bei Ausübung der Seelsorge

Die Antragstellerin hatte der Verwertung der Aussage ihres Liebhabers mit der Begründung widersprochen, das Gericht habe ihn zu Unrecht nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, welches ihm als Pfarrer zustehe. Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ergebe sich ein Beweisverwertungsverbot. Dieses Vorbringen bügelte das Gericht gleich doppelt ab – und das nicht ohne schmunzelnden Unterton.

Zunächst habe dem Mann kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Zwar sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche vor, und dieses gilt auch in familienrechtlichen Angelegenheiten. Allerdings bezieht sich das Recht nur auf das, was dem Geistlichen "bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist", wie es in § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO heißt. "Hierunter fallen jedoch sicherlich nicht Fragen, nach der Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau", subsumierte das Gericht. Das gelte "auch dann nicht, wenn der Pfarrer diese Frau anlässlich der Beerdigung ihrer Mutter kennenlernt. Der Bereich der Seelsorge geht soweit nicht."

Darüber hinaus wies der Richter darauf hin, dass, selbst wenn dem Mann ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte, das Gericht ihn darüber nicht hätte belehren müssen. Eine Belehrungspflicht sieht § 383 Abs. 2 ZPO nämlich nur in Bezug auf die Zeugnisverweigerungsrechte von Verlobten, Ehegatten und Verwandten vor, nicht aber bei Berufsgeheimnisträgern.

Auch gemeinsame Liebe zu Kurt Tucholsky hilft nicht

Waren Brief und Aussage des Pfarrers also verwertbar, brach ein Teil der Argumentation der Antragstellerin zusammen. Sie hatte argumentiert, die Beziehung zu ihrem Mann nach einem Streit am 11. oder 12. Oktober 2023 für beendet erklärt zu haben und erst später die außereheliche Beziehung mit dem Pfarrer eingegangen zu sein. 

Der Familienrichter war aufgrund der Zeugenaussage ihres Bruders davon überzeugt, dass sich die Eheleute "Mitte Oktober" getrennt haben. Nur: "In diesen Zeitraum" falle auch der Beginn ihrer Liebesbeziehung zum Pfarrer. Zwar stammte dessen Liebesbrief nach seiner Aussage, an der das Gericht nicht zweifelte, vom 23. Oktober. Jedoch ergebe sich aus dem Inhalt des Briefs, dass bereits vorher eine Beziehung bestanden haben muss. Dafür sprächen die Ansprache mit "Geliebte", die französische Liebeserklärung und das Kürzel "K.T." – eine Anspielung auf Kurt Tucholsky, die die Antragstellerin laut Gericht "nur verstehen [konnte], wenn sie und der Zeuge […] bereits am 23.10.2023 so eng vertraut miteinander waren, dass sie die literarischen Präferenzen des jeweils anderen kannten".

Gericht: Affäre hat Beziehung zum Scheitern gebracht

Die Affäre mit dem Pfarrer wertete das Gericht als "Verfehlung" im Sinne des § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch. Demnach ist ein Unterhaltsanspruch u.a. dann "zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen", wenn der Unterhaltsberechtigten ein "offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten" begangen hat.

Unerheblich sei, ob die außereheliche Beziehung sogar schon vor dem 11. Oktober 2023 begonnen hat. Denn: "Es kommt für die Schwere der Verfehlung nicht darauf an, ob – eine juristische Sekunde vor Aufnahme der außerehelichen Beziehung – dem betrogenen Ehegatten 'zugerufen' wird, dass es jetzt vorbei ist."

Der Unterhaltsanspruch bleibe auch nicht deshalb bestehen, weil inzwischen auch der Mann außereheliche Liebesbeziehungen geführt hat. Denn die Frau habe zuerst ihre Affäre begonnen. Ihr Verhalten sei deshalb als "Ausbruch aus intakter Beziehung" zu werten und damit kausal für deren Scheitern. Ob die Ehe zuletzt von Streit geprägt gewesen sei, spiele für deren Intaktsein keine Rolle. Eine nur teilweise Kürzung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht, weil die Beziehung zum Pfarrer – "und damit das ehebrecherische Verhalten – bis zum heutigen Tag andauert und damit die eheliche Solidarität bis heute gestört ist". Wer sich aus der ehelichen Bindung löse, könne nicht gleichzeitig die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordern. Der Anspruch sei deshalb vollständig verwirkt.

Zitiervorschlag

AG zum Zeugnisverweigerungsrecht eines Pfarrers: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59348 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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