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36035

AG München zum Assistenzhund für Schwerbehinderte: Tier­verbot im Theater nicht dis­kri­mi­nie­rend

21.06.2019

Behindertenbegleithund (Symbolbild)

(c) mariesacha - stock.adobe.com

Schwerbehinderte Menschen sind auf ihren Assistenzhund angewiesen. Bei einem Musical-Besuch muss der Hund aber dennoch draußen bleiben, wie das AG München entschied. Im Ernstfall könne der Hund andere Personen gefährden.

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Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass das Verbot eines Münchener Theaters, Tiere zu Vorstellungen mitzuführen, auch bei einem Assistenzhund für Schwerbehinderte nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (Urt. v. 13.08.2018, Az. 191 C 24919/16).

Die Klägerin ist zu 70 Prozent schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei der Bewältigung ihres Alltags hilft ihr ein Assistenzhund, ein Golden Retriever. Der Hund ist ausgebildeter und geprüfter Behindertenbegleithund mit positivem Gesundheitszeugnis, der der Frau sogar beim An- und Ausziehen und beim Öffnen von Schubladen helfen kann. Zudem kann der Hund eventuelle Krampfanfälle seiner Halterin anhand ihrer Geruchsveränderung drei bis fünf Minuten vorher wahrnehmen und durch Kratzen mit der Pfote rechtzeitig anzeigen. Bei vorangegangenen Theater- und Zirkusbesuchen habe der Hund laut Aussage der Frau zudem nicht auf Licht- und Schalleffekte reagiert.

Bei der Vorstellung des Musicals "Tanz der Vampire" durfte die Frau ihren Hund trotzdem nicht mit in den Zuschauerraum nehmen. Bei den im Balkonbereich vorhandenen Rollstuhlplätzen gebe es keine Möglichkeit, den Hund zu platzieren, ohne den Fluchtweg zu blockieren. Der Hund kann nach Aussage des Theaterbetreibers im Evakuierungsfall ein überraschendes Hindernis und eine Sturzgefahr für andere Theaterbesucher darstellen. Man sei nicht in der Lage, im Ernstfall für die begleitete Rettung auch des Hundes Sorge zu tragen.

Das AG gab dem Theaterbetreiber Recht und wies die Klage auf Unterlassung, der Frau den Einlass mit Hund zu verweigern sowie Zahlung von 1.000 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ab. Die Benachteiligung der Frau sei sachlich gerechtfertigt, weil der Hund keinen Platz in unmittelbarer Nähe seiner Halterin hätte finden können, ohne eine Gefährdung der anderen Besucher darzustellen. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen kommen laut AG auch nicht in Betracht.

acr/LTO-Redaktion

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AG München zum Assistenzhund für Schwerbehinderte: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36035 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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