AG München zu Beleidigung im Mietverhältnis: "Sie promovierter Arsch" ist fristloser Kündigungsgrund

08.05.2015

Seit jeher war das Verhältnis zwischen einem zur Miete wohnenden Ehepaar und seinem Vermieter in Hohenbrunn bei München angespannt. Als die Lage im Mai 2014 eskalierte und der Vermieter mit "Sie promovierter Arsch" beschimpft wurde, kündigte er fristlos. Das AG München gab ihm in einem nun veröffentlichten Urteil Recht.

Wer seinen Vermieter grob beleidigt, dem kann fristlos gekündigt werden. So entschied das Amtsgericht (AG) München in einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 28. November 2014 (Az. 474 C 18543/14). Die Beleidigung war der Gipfelpunkt in einem schon seit längerer Zeit angespannten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Bereits zuvor hatten beide Parteien zahlreiche Zivilverfahren gegeneinander geführt und gegenseitig Strafanzeige erstattet.

Im konkreten Fall rief ein Mieter-Ehepaar den Vermieter am 2. Mai vergangenen Jahres zwischen sechs und halb sieben in der Frühe an, weil die Wassertemperatur im Bad nur 35 Grad Celsius statt der erforderlichen 40 Grad Celsius erreiche. Der Vermieter kam um Viertel nach neun zur Überprüfung des Missstands, ihm wurde jedoch der Zutritt zur Wohnung verweigert. Die Mieter hielten dies für nicht notwendig, da im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug werde.

Die Auseinandersetzung endete in einem hitzigen Wortwechsel, bei dem der Vermieter schließlich mit "Sie promovierter Arsch" tituliert wurde. Am 31. Mai erging die fristlose Kündigung an das Pärchen. Dieses wehrte sich mit den Argumenten, der Vermieter habe den Ehemann zuvor geduzt und körperlich angegriffen.

Die zuständige Richterin ließ diese Begründungen allerdings nicht gelten: Die Bezeichnung "Sie promovierter Arsch" verletze die Ehre und gehe weit über eine noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus. Das Ehepaar habe damit eine Vertragsverletzung begangen, die so schwer wiege, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.

Ausschlaggebender Punkt sei, dass die beiden Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen nicht zu verhindern sind. Außerdem habe sich das Paar nicht entschuldigt und konnte auch nicht nachweisen, dass der Vermieter die Beleidigung vorher provoziert hat.

dpa/ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Beleidigung im Mietverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15495 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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