AG München zur Mieterhöhung: Zahlung gleich Zustimmung

20.01.2014

Das AG München hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil klargestellt, dass bereits die einmalige Zahlung der vom Vermieter geforderten erhöhten Miete als Zustimmung zur Mieterhöhung verstanden werden darf.

Bereits die einmalige Zahlung einer erhöhten Miete, auf jeden Fall jedoch die mehrmalige Überweisung dieser Miete, könne aus der "maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden", dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Vermieters ab, der auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt hatte (Urt. v. 14.08.13, Az. 452 C 11426/13).

Der Vermieter hatte von seinem Mieter erfolglos eine schriftliche Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete von 950 Euro auf 1.140 Euro verlangt. Gleichwohl änderte der Mieter seinen Dauerauftrag und überwies die erhöhte Miete. Dies sei als Zustimmung zu werten, urteilte das Gericht. Das AG betonte, dass auf diese Weise auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben zugestimmt werden könne.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Mieterhöhung: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10714 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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