Was über Jahrzente geduldet wurde, kann nicht plötzlich verboten werden. Das AG München hat einem Mieter erlaubt, auch weiterhin das Dach einer Doppelgarage als Terasse zu nutzen. Wolle der Vermieter die Erlaubnis widerrufen, brauche er dafür einen wichtigen Grund, so das Urteil.
Der Widerruf eines Münchener Vermieters, der sein Garagendach nicht länger als Dachterasse verwendet sehen wollte, ist für den betroffenen Mieter unbeachtlich. Das Amtsgericht (AG) München wies damit die Klage des Vermieters ab, wie am Montag bekannt wurde. Das Urteil ist inzwischen auch rechtskräftig (Urt. v. 12.12.2013, Az. 432 C 25060/13).
Ein Garagendach als Terrasse - darauf kann ein Mieter im extremen Einzelfall Anspruch haben. Der war jahrzehntelang von seinem Küchenfenster auf das Dach einer Doppelgarage geklettert und hatte diese als Dachterrasse genutzt. Im Einzelfall könne bei langjähriger unbeanstandeter Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen, entschied das Gericht. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) vor.
Der ursprüngliche Besitzer des Mehrfamilienhauses in München hatte dem langjährigen Mieter bereits vor 36 Jahren die Nutzung des Garagendachs erlaubt. Daraufhin errichtete dieser einen Übergang vom Küchenfenster aus zum Garagendach; um das Dach herum baute er eine Art Reling als Absturzsicherung. Im vergangenen Juli widerriefen die jetzigen Vermieter - Nachkommen des früheren Eigentümers - dies und forderten den Mieter auf, das Dach zu räumen. Das Dach gehöre nicht zur Mietsache und die Erlaubnis sei ein freiwilliges Entgegenkommen des damaligen Vermieters gewesen. Außerdem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.
Das Gericht gab aber dem Mieter Recht. Er habe die Garage zwar für sein Auto gemietet, das Dach gehöre nicht zur Mietsache. Trotzdem verstoße der Widerruf der Gestattung hier gegen Treu und Glauben, da sich die Kläger nicht auf einen triftigen Grund berufen könnten. Es gebe bislang keine öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung - und auch keinen Hinweis, dass mit einer solchen Beanstandung bald zu rechnen sei.
una/dpa/LTO-Redaktion
AG München zu umfunktioniertem Garagendach: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12313 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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