Enthält ein Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße, so kann der Mieter keine Minderung wegen einer vermeintlich zu kleinen Wohnung verlangen. Die Angaben in der Annonce eines Maklers sind für sich genommen nicht bindend, entschied das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Das Fehlen von Angaben zur Quadratmeterzahl im Mietvertrag ist nach Ansicht des Münchener Amtsgerichts (AG) ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter über die Größe der Wohnung keine verbindlichen Angaben machen will. Auch die Äußerungen eines vom Vermieter beauftragten Maklers bzw. Angaben in einem Inserat oder Prospekt über die Größe der vermittelten Wohnung würden - anders als im Kaufrecht - nicht zwangsläufig Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter müsse diesbezüglich vielmehr selbst für Klarheit sorgen. Er habe daher auch keinen Anspruch auf Minderung der Miete, wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellt, dass die Wohnung kleiner ist, als vom Makler angegeben (Urt. v. 16.12.2013, Az. 424 C 10773/13).
Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung in München. Vor dem AG München wollte er von seinem Vermieter die Rückzahlung von seiner Ansicht nach zu viel gezahlter Miete erreichen. In der Annonce des Maklers war die Größe seiner Wohnung mit "circa 164 Quadratmeter" angegeben, in einem Grundrissplan, den der Makler dem späteren Mieter übergab, mit 156 Quadratmetern. Später stellte sich heraus, dass die Grundfläche der Wohnung nur 126 Quadratmeter beträgt.
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Mietvertrag: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11497 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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