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AG München zu Lärmbelästigung durch Mieter: Wenn die Liebesschaukel quietscht

22.08.2014

Schaukel (Symbolbild)

© pioneer - Fotolia.com

Nächtliche sexuelle Praktiken sind in der Regel von den Nachbarn zu dulden. Wenn diese allerdings mehrfach pro Woche und über Stunden hinweg nachts auf einer quietschenden Kettenschaukel vollzogen werden, ist das Maß des Zumutbaren überschritten. Das Münchener AG hat daher nun die Kündigung eines Mieters bestätigt.

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Weil er die Nachtruhe nicht eingehalten hatte, muss ein Mieter seine Wohnung räumen. Das Amtsgericht (AG) München hat der Räumungsklage der Vermieterin stattgegeben und die ordentliche Kündigung für wirksam erklärt. Die Entscheidung wurde am Freitag bekannt (Urt. v. 27.01.2014, Az. 417 C 17705/13).

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein "Schaukelgestell mit Ketten", welches der Mieter in seiner Wohnung aufgebaut hatte. Diese nutzte er nach Angaben des Gerichts drei bis vier Mal pro Woche, über mehrere Stunden hinweg im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 03:00 Uhr. Die Vermieterin habe behauptet, der Mann hätte starke Lärmbelästigungen durch sexuelle Praktiken mit anderen Männern verursacht, worüber sich andere Mieter beschwert hätten. Besonders laute Geräusche habe dabei die quietschende Schaukel gemacht. Aber auch andauerndes Lachen und Sprechen, Türklingeln und Duschen seien störend gewesen.

Eine Abmahnung durch die Vermieterin konnte den Mann nicht dazu bewegen, von seiner geräuschintensiven Vorliebe abzulassen. So erging am 22. März 2013 die ordentliche Kündigung. Nach Ablauf der Frist machte der Mann allerdings keine Anstalten, seine vier Wände zu verlassen. So musste das AG über die Räumungsklage entscheiden.

Diese verlief für die Vermieterin erfolgreich. Der Mann habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzt, da die Geräusche in der Nacht nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entsprächen, so das Gericht. Das sei nicht mehr sozialadäquat und müsse folglich von den Nachbarn und auch von der Vermieterin nicht hingenommen werden. Ob das nächtliche Duschen oder Sprechen eine Pflichtverletzung darstellten, entschied das Gericht nicht. Denn darauf komme es angesichts der Geräusche durch die Praktiken auf der Schaukel auch nicht mehr an.

una/LTO-Redaktion

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AG München zu Lärmbelästigung durch Mieter: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12974 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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