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8347

AG München zu Haustieren in Mietwohnungen: Katzen sind keine Kleintiere

18.03.2013

Grundsätzlich ist eine Klausel im Mietvertrag zulässig, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Diese darf jedoch nur verweigert werden, wenn durch die Katzen Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen anderer Personen zu befürchten sind. Dies entschied das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

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Eine Münchnerin hielt in ihrer Eineinhalb- Zimmer–Wohnung zwei Katzen. Zu deren Schutz hatte sie am Balkon ein sogenanntes Katzennetz angebracht. Gegen beides wandte sich ihr Vermieter. In dem Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Haltung von Tieren, mit Ausnahme von Kleintieren, ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist.

Der Streit um die Katzen und das Netz landete schließlich vor dem Amtsgericht (AG) München. Die zuständige Richterin gab dem klagenden Vermieter allerdings nur zum Teil Recht.

Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei zwar wirksam, da zum einen Kleintiere vom Verbot ausgenommen würden, und zum anderen auch bei den übrigen Tieren nicht ein generelles Verbot bestimmt wurde, sondern die Haltung lediglich von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde. Auch handle es sich bei Katzen nach allgemeiner Ansicht nicht um Kleintiere.

Allerdings sei - entgegen der Ansicht des Vermieters - eine artgerechte Haltung von Katzen in der Wohnung der Mieterin durchaus möglich. Vermieter dürften zudem ihre Zustimmung zur Haltung der Katzen nur verweigern, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen ausgingen. Ein entsprechender Vortrag sei nicht erfolgt.

Das Katzennetz müsse die Mieterin allerdings entfernen, da davon eine optische Beeinträchtigung ausgehe, die die Vermieter nicht zu dulden habe. Würden die Vermieter dieses Netz bei der Mieterin genehmigen müssen, könnten zahlreiche anderen Mieter ebenfalls bei Tierhaltung ein entsprechendes Netz anbringen, was zu einer erheblichen optischen Störung führen würde, da "eine vergitterte Balkonfront sehr unattraktiv" wirke (Urt. v. 26.07.2012, Az. 411 C 6862/12).

mbr/LTO-Redaktion

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AG München zu Haustieren in Mietwohnungen: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8347 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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