AG München zu falschem Namen im Kfz-Brief: Auto­käu­ferin bekommt 3.000 Euro

20.10.2015

Ein kleiner Fehler kommt ein bayerisches Autohaus teuer zu stehen. Es hatte den Neuwagen einer Frau nicht auf sie, sondern auf eine andere Person zugelassen. Das Münchner AG sprach der Autokäuferin nun rund 3.000 Euro Schadensersatz zu.

Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinne des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe, entschied das Münchener Amtsgericht (AG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Frau erfolgt. Nach dem Vortrag des Autohauses im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt. Dieser sei jedoch nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt worden (Urt. v. 22.04.2015, Az. 242 C 17305/14).

Die Frau aus Schwabhausen hatte bei dem Autohaus im Juni 2011 für ein neues Auto einen Preis von knapp 14.000 Euro vereinbart und dieses als Leasingwagen gefahren, um es nach drei Jahren für gut 8.700 Euro zu kaufen. Dabei kam heraus, dass das Fahrzeug seinerzeit nicht auf die Frau, sondern auf einen anderen Namen erstzugelassen worden war. Denn bei der Übergabe des Wagens hatte die Frau einen Fahrzeugschein mit ihrem Namen erhalten, der Kfz-Brief war die gesamte Zeit beim Autohaus geblieben.

Die Frau könne daher die Differenz des Wertes des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadensersatz verlangen, wobei natürlich ein vom Verkäufer gewährter Preisnachlass nicht zu berücksichtigen sei, so das AG München. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger zur Frage, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeuges durch die Eintragung der dritten Person sei, kam zu dem Ergebnis, dass der Wertverlust 3.145,80 Euro betrage. Das AG folgte der Einschätzung des Sachverständigen zur Wertdifferenz.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu falschem Namen im Kfz-Brief: Autokäuferin bekommt 3.000 Euro . In: Legal Tribune Online, 20.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17265/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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