Wenn Kreditkartenunternehmen Reiserücktrittsversicherungen anbieten, müssen sie nur dann zahlen, wenn der volle Reisepreis mit der Karte bezahlt wurde. Das entschied das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Viele Kreditkartenunternehmen bieten ihren Kunden als Extra Reiserücktrittversicherungen, die im Preis der Kreditkarte enthalten sind. Der Besitzer einer solchen Karte hatte für sich und seine Frau eine Reise nach Südafrika gebucht. Er leistete eine Anzahlung per Überweisung und bezahlte den Rest über die Kreditkarte. Als er die Reise nicht antreten konnte, wollte er die Stornierungskosten von rund 3.600 Euro von der Versicherung ersetzt bekommen.
Doch weil ein Teil des Preises per Überweisung bezahlt wurde, bekam der Mann kein Geld. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen eines Kreditkartenunternehmens nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn auch mit dieser Karte bezahlt wird, meinte das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 14.08.2013, Az. 242 C 14853/13).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Reiserücktrittsversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10291 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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