Wer angelockt von der Möglichkeit eines kostenlosen Probetrainings ein Fitnessstudio besucht und dort noch vor der Teilnahme an dem Gratistraining einen Mitgliedschaftsvertrag abschließt, hat hinterher keine Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen, nur weil ihm das Probetraining nicht zugesagt hat. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des AG München hervor.
Ein vermeintlich kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudios kam eine Münchnerin teuer zu stehen. Noch vor dem Training unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Erst danach begutachtete sie die Räume und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Frau weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, weshalb sie den Vertrag widerrufen könne.
Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht (AG) nicht und gab dem klagenden Betreiber Recht. Es hätten weder ein Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine Freizeitveranstaltung gewesen.
Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch einer Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurden, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung (Urt. v. 25.10.12, Az. 223 C 12655/12).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Fitnessvertrag: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8093 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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