AG München zum Onlinehandel: Verbraucher muss als solcher zu erkennen sein

28.04.2014

Verbraucher haben bei Online-Bestellungen ein Widerrufs- und Rückgaberecht, allerdings müssen sie dafür bei Abgabe ihrer Bestellung für den Händler als Verbraucher zu erkennen sein. Wer unter einer Firmenadresse einkauft, muss sich als Unternehmer ohne Widerrufsrecht behandeln lassen. Dies entschied das AG München.

Ein Münchner Physiotherapeut hatte Anfang 2013 über das Internet eine Waschmaschine bestellt. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an "Physiotherapiepraxis" und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Bei der Bestellung verwendete er die E-Mailadresse der Physiotherapiepraxis, die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto.

Als der Mediziner den Widerruf des Kaufvertrages gegenüber dem Händler erklärte, verweigerte dieser die Rückabwicklung. Der Münchner habe die Waschmaschine nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt. Ein Widerrufsrecht stehe ihm damit nicht zu.

Das Amtsgericht (AG) München bestätigte die Sicht des Händlers. Da der Physiotherapeut als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis und darunter seinen Namen angegeben habe, habe der Händler annehmen müssen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Besteller sei. Dass der Mann die Waschmaschine von seinem Privatkonto bezahlt habe, spiele keine Rolle, da dies erst nach Abschluss des Kaufvertrages passiert sei. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (Urt. v. 10.10.2013, Az. 222 C 16325/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Onlinehandel: Verbraucher muss als solcher zu erkennen sein . In: Legal Tribune Online, 28.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11808/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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