Die Freude eines Mannes über ein gefundenes iPhone währte nicht lange. Nach sechs Monaten war er zwar rechtmäßiger Eigentümer – nutzen kann er das Handy aber nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf Freischaltung, so das AG München.
Der Finder eines Mobiltelefons hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Smartphones, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist. Das geht aus einem Urteil hervor, dass das Amtsgericht (AG) München am Freitag veröffentlicht hat (Urt. v. 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17).
Ein Mann hatte im Straßengraben ein Apple iPhone gefunden und es noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Verlierer des Smartphones meldete sich nicht, wodurch der Finder nach Ablauf von sechs Monaten das Eigentum an dem Mobiltelefon erwarb.
Kurz darauf wollte er das mit einem Sperrcode geschützte iPhone vom Apple Support freischalten lassen. Die zuständige Mitarbeiterin verweigerte allerdings - ohne Angabe von Gründen - die Freischaltung des Handys. Daraufhin erhob der Finder und jetzige Eigentümer des Geräts Klage zum AG München.
AG mit erheblichen datenschutzrechtliche Bedenken
Mit seiner Klage hatte er allerdings keinen Erfolg. In seiner Argumentation verkenne der Finder, dass er gem. § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich ex nunc erwerbe. Abzustellen sei deswegen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, erläuterte die Münchner Amtsrichterin.
Für den Finder bedeute dies, dass er Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren Smartphone erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.
Das AG sieht beim Bestehen eines Anspruch auf Freischaltung darüber hinaus auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Immerhin bestehe nach einer Freischaltung Zugriff auf sämtliche auf dem Telefon befindlichen Daten des ursprünglichen Eigentümers. Genau dies solle das Sperren des Smartphones doch gerade verhindern, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Insbesondere gelte dies auch aufgrund der Tatsache, dass im Fall nicht geklärt sei, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen sei, so das Urteil.
mgö/LTO-Redaktion
Kein Freischaltungs-Anspruch gegen Apple: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24397 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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