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20801

AG München zu Mobilfunkverträgen: Kein neues Handy bei auto­ma­ti­scher Ver­län­ge­rung

07.10.2016

Ein Smartphone

© PhotoSG - Fotolia.com

Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags "mit Handy" folgt nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Nicht, dass laufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist, so das AG München.

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Der klagende Mann hatte mit einem Mobilfunkunternehmen im Jahr 2004 einen Handyvertrag mit der Bezeichnung "mit Handy" abgeschlossen. Bei Vertragsschluss wurde ihm ein Handy überlassen, wofür er monatlich eine Grundgebühr und "Handy-Aufschläge" bezahlte. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern.

Der Käufer ließ die Verträge über Jahre weiterlaufen. Anfang 2013 wandte er sich an den beklagten Vertragspartner und forderte ihn auf, ihm zu dem Vertrag ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Nachdem das Mobilfunkunternehmen ablehnte, klagte der Mann vor dem Amtsgericht (AG) München. Der Kommunikationsdienstleister solle ihm ein neues hochwertiges Handy aushändigen und die Gebühren und Aufschläge der letzten Jahre zurückzahlen.

Aufgrund der Tarifbezeichnung "mit Handy" und bei Berechnung von eigens dafür ausgewiesenen Aufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe, so der Käufer. Zumindest müsse er die "Handy-Aufschläge" zurückverlangen können. Zudem sei ihm die Grundgebühr zu erstatten, seine alten Geräte seien nämlich nicht mehr funktionstüchtig gewesen und er habe keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen.

Kunde hätte verhandeln können

Seine Klage wies das AG München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil ab (Urt. v. 18.02.2016, Az. 213 C 23672/15). Es sei allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolge. Diese seien "subventioniert" und werden über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert. Der Kunde verpflichte sich als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeute jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wieder verringert werden müsse, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder "automatischer Verlängerung" des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergebe.

Bei der stillschweigenden Vertragsverlängerung handele es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen sei eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handele es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, entschied das AG. Der Kunde könne weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Die gezahlten Grundgebühren bekommt der Käufer nicht zurück. Er habe mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters weiterhin in Anspruch nehmen können, so das Gericht. Auch eine Rückzahlung der separaten "Handy-Aufschläge" wurde dem Kläger nicht zugesprochen. Es handele sich um eine Preisvereinbarung, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt.

mgö/LTO-Redaktion

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AG München zu Mobilfunkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20801 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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