Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online-Check-In, sondern erst dann, wenn die Reise auch tatsächlich angetreten worden ist. Dies entschied das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Anders als beim klassischen Check-In am Flughafenschalter sei mit dem Check-In via Internet eine Flugreise noch nicht angetreten. Der Fluggast teile dem Reiseunternehmen lediglich mit, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Daher greife eine Reiserücktrittsversicherung auch noch, wenn der Reisewillige nach dem Online-Check-In so schwer erkranke, dass ihm eine Flugreise nicht mehr möglich ist (Urt. v. 30.10.13, Az. 171 C 18960/13).
Erst wenn der Fluggast die Reise faktisch antrete, könne er die Versicherung im Falle eines Rücktrittes nicht mehr in Anspruch nehmen. Hierfür müsse der Reisende jedoch eine "unmittelbar mit der Beförderung verbundene Leistung des Flugunternehmens" in Anspruch nehmen. Die sei etwa die mit dem klassischen Check-In verbundene Aufgabe von Gepäck. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Offen ließ das Amtsgericht (AG) München indes, ob auch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich als Reiseantritt zu werten ist.
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Reiserücktritt: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12140 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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