Das AG München hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden, dass Internetportale, auf denen Ärzte von Nutzern bewertet werden können, grundsätzlich zulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass bei beleidigenden oder rufschädigenden Äußerungen nachverfolgt werden könne, wer diese verfasst hat.
"…. toller Arzt - sehr empfehlenswert", "…. na ja..." und "…kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!"
An diesen drei Bewertungen von anonymisierten Nutzern eines Ärztebewertungsportals störte sich ein Gynäkologe. Der Arzt verlangte von der Betreiberin der Internetplattform die Löschung der Kommentare und seiner Daten. Als diese sich weigerte, klagte der Frauenarzt vor dem Amtsgericht (AG) München. Der Richter wies die Klage jedoch ab.
Der Mann habe weder einer Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung. Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten überwiege zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes. Patienten hätten ein Interesse daran, ihre Entscheidung für einen Arzt auf eine möglichst fundierte und breite Grundlage zu stellen. Das Bewertungsportal biete wegen des darin abgebildeten breiten Meinungsbildes dafür eine sinnvolle Möglichkeit.
Im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Kommentare stehe es dem Arzt frei, sich an die Portalbetreiberin zu wenden. Diese kenne aufgrund der bei dem Portal notwendigen Registrierung die jeweilige E-Mailadresse des kommentierenden Nutzers und könne diese an den Arzt weitergeben (Urt. v. 12.10.12, Az. 158 C 13912/12).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Internet-Bewertungsportalen: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9746 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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