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23031

AG München zu Löschungsanspruch bei Ebay: Richtig bewerten als ver­trag­liche Nebenpf­licht

26.05.2017

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© bounlow-pic - stock.adobe.com

Falsche Bewertungen bei Ebay stellen die Zuverlässigkeit des Verkäufers in Frage und können so geschäftsschädigend sein. Einem Falschbewerteten kann deshalb ein Löschungsanspruch gegen den Käufer zustehen, so das AG München.

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Ebay-Käufer trifft die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung über den Verkäufer und die Transaktion abzugeben. Die Kundeneinstufung stelle nämlich ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform dar, weshalb ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht zu einem Löschungsanspruch des Falschbewerteten führe, urteile das Amtsgericht (AG) München in einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 23.09.2016, Az. 142 C 12436 /16).

Auf der Auktionsplattform Ebay bot ein Verkäufer einen Musikverstärker "im Best/Neu-Zustand" zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es, dass der Verstärker "in der Originalverpackung geliefert" werde. Diesen Artikel erwarb der beklagte Käufer zu einem Kaufpreis von 7.500 Euro. Der Verkäufer versandte das Gerät mit der Originalverpackung daraufhin an den Käufer.

Verkäufer verlor die 100-Prozent-Bewertung

Mit der Abwicklung zeigte sich der Käufer allerdings nicht einverstanden. "Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!", kommentierte er den Ablauf und gab eine negative Bewertung ab. Die Einstufung des Verkäufers auf Ebay wurde deswegen von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt.

Nachdem der Falschbewertete den Käufer mehrfach vergeblich zur Rücknahme der Bewertung aufforderte, erhob er schließlich Klage vor dem AG München. Vor Gericht gab der Käufer an, dass der Verstärker gegen seinen Willen versandt worden sei. Er habe dem Verkäufer mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware von ihm versandt worden - und zwar nicht im originalen Karton des Herstellers.

Diese Ansicht teilte das Münchener AG allerdings nicht. Es verurteilte den Käufer, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von Ebay gestellten Formular "Antrag auf Bewertungslöschung" zuzustimmen.

Bewertungen haben Warnfunktion

Den Käufer treffe die Nebenpflicht zum abgeschlossenen Kaufvertrag, eine wahrheitsgemäße Bewertung im Ebay-Bewertungsportal über den Verkäufer und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer Ebay-Auktion seien ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform. Damit würden anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar sei und zuweilen lediglich als beliebiger Ebay-Mitgliedsname erscheine, vermittelt. Bewertungen stellten damit quasi eine Kundenempfehlung oder eben Warnung dar, heißt es in dem Urteil.

Daraus ergebe sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf Ebay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegle sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay wider. Danach bestehe eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen, begründete der Richter seine Entscheidung.

Schaden durch negative Bewertung

Im konkreten Fall sei die Bewertung des Käufers "keine Originalverpackung" unzutreffend und falsch, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt habe. Außerdem habe sich der Käufer im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe.

Durch die Falschbewertung sei dem Verkäufer eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden. "Gerade das Bewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wie hoch damit letztlich der Kaufpreis ausfällt", führt das AG aus. Werde dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, sei darin selbst schon ein Schaden zu sehen.

Die Bewertung eines Verkäufers sei das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führten jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorziehe.

mgö/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

AG München zu Löschungsanspruch bei Ebay: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23031 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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