AG München zu gestohlener Bankkarte: Bank haftet nicht bei Abbuchung mit richtiger PIN

19.05.2014

Heben Kriminelle mit einer gestohlenen Bankkarte und der richtigen PIN-Nummer Bargeld am Automaten ab, hat der Bankkunde gegenüber der Bank keinen Anspruch auf Erstattung. Das hat das AG München in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Kunde seine PIN pflichtwidrig gemeinsam mit der Karte aufbewahrt habe.

Geklagt hatte eine Münchnerin, die im Spanien-Urlaub bestohlen worden war und ihre verschwundene Bankkarte daraufhin telefonisch von ihrer Bank hatte sperren lassen. Bis dahin waren allerdings schon 2.000 Euro abgehoben worden. Die Frau behauptete, ihre persönliche PIN weder schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt, noch sie an Dritte weitergegeben zu haben. Das Geld habe daher nur mittels elektronischer Manipulation abgehoben worden sein, so ihre Argumentation. Vor dem Amtsgericht (AG) München verlangte die 76-Jährige von ihrer Bank die Rückbuchung der zu Unrecht erfolgten Abhebungen.

Das Gericht entschied allerdings anders: Die Bank muss nicht zahlen. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN kurze Zeit nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe (Urt. v. 08.02.2013, Az. 121 C 10360/12).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu gestohlener Bankkarte: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12014 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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