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17609

AG München zu höherer Gewalt: Reisen zu Zeiten des IS ist all­ge­meines Lebens­ri­siko

20.11.2015

Angst vorm Reisen (Symbol)

© DDRockstar - Fotolia.com

Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt, entschied das AG München.

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Das Amtsgericht (AG) München hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Klage eines Ehepaares aus Nürnberg abgewiesen, das bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca vom 15. April 2015 bis 22. April 2015 gebucht hatte und von der Buchung wegen der gesamtpolitischen Lage wieder zurücktreten wollte (Urt. v. 28.08.2015, Az. 231 C 9637/15).

Das Ehepaar argumentierte, die politische Situation habe sich in der Zeit  von Juni 2014, als die Reise gebucht wurde, bis zum Reiserücktritt im November 2014 wegen der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verändert. Zudem bestehe eine zunehmende Gefahr, dass die Ebola-Epidemie auch auf Marokko übergreife. Zum Rücktritt berechtige weiterhin, dass der Veranstalter das Ehepaar weder vor noch bei der Reisebuchung mündlich oder schriftlich in Form einer allgemeinen oder konkreten Reisewarnung informiert habe.

Der Reiseveranstalter berechnete eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises und verrechnete die Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro mit der Stornogebühr. Mit der Klage forderte das Ehepaar die Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises zurück. Es war der Meinung, dass es zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigt und daher auch keine Stornogebühr zu zahlen gewesen sei.

Ehepaar hätte Lage früher erkennen können

Das Reiseunternehmen vertrat die Ansicht, dass  Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, zum Beispiel die Türkei, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe nicht vorgelegen.

Die zuständige Richterin am AG gab dem Reiseveranstalter Recht. Die Ebola-Epidemie in Westafrika grassiere dort bereits seit Sommer 2014, eine Weiterverbreitung in angrenzende afrikanische Länder sei nicht ausgeschlossen gewesen und die Situation sei insoweit im November 2014 nicht wesentlich schlechter gewesen als im Zeitpunkt der Reisebuchung im Sommer 2014.

Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern ebenfalls seit dem arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. "Insoweit handelte es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen und Rundfunk entnehmbar war", so das Gericht.

Reiseveranstalter kann Sicherheitslage nicht sicher beurteilen

"Höhere Gewalt" sei überdies ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter stehe, zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land. Hiervon abzugrenzen sei das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise erst einmal nicht verhinderten. Der Vortrag des Ehepaares sei hingegen nur pauschal und genüge nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender bürgerkriegsähnlicher oder speziell den Tourismus gefährdender Zustände zu begründen. "Insoweit ist zwar der Klagepartei Recht zu geben, dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert hat, wie etwa den weltweiten Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu entnehmen ist. Dies gilt jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder, auch für Europa", führte das Gericht weiter aus.

Die Richterin sah keine Verletzung einer Aufklärungspflicht auf Seiten des Reiseveranstalters. Eine derartige Pflicht scheide erstens aus, da zum einen nicht sicher beurteilt werden könne, wie sich die konkrete Sicherheitslage in diesen Ländern entwickelt, und der Reiseveranstalter zweitens im Vergleich zu den staatlichen Stellen weitaus weniger kompetent hinsichtlich der Einschätzung der Sicherheitslage sei.

acr/LTO-Redaktion

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AG München zu höherer Gewalt: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17609 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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