AG München zu verunreinigten Lebensmitteln: Bei bunt belegter Pizza keine Kontrollpflicht des Kunden

11.06.2012

Eine schmerzhafte Erfahrung machte die Kundin eines Münchener Lieferservices: Als sie die bestellte Pizza verzehrte, biss sie auf ein Metallteil und verlor einen Teil ihres Backenzahns. Auf ihre Klage gab des AG München der Frau Recht und schloss ein Mitverschulden aus, wie am Montag bekannt wurde.

Nach Ansicht der zuständigen Richterin war die Pizza mangelhaft. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege (Urt. v. 24.10.2011, Az. 231 C 7215/11). Er wurde zur Zahlung von 1.127 Euro für die Zahnarztkosten und zu 300 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Laut Beweisaufnahme hatte die Geschädigte die Hälfte der Pizza zunächst ihrem Freund überlassen; den Rest hatte sie danach selbst aus dem Karton gegessen, ohne dafür Gabel, Messer und Teller zu verwenden. Das unstreitig vorhandene Metallteil habe daher, so das Gericht, nicht durch einen der beiden Personen auf die Pizza gelangen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um Teile einer Dose gehandelt hatte, die üblicherweise im Zuge der Produktion von Pizzas geöffnet werden. Zudem hatte der Zahnarzt angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt wurde, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde.

Ein Mitverschulden der Kundin lag nach Ansicht des AG auch nicht vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar gewesen sei. Derjenige, der Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Gesamtumstände zu würdigen. Der Beklagte habe nur fahrlässig gehandelt. Dem stünden allerdings die Schmerzen der Klägerin gegenüber sowie die Tatsache, dass der Zahn nicht mehr mit einem Inlay versorgt werden könne, sonder teilverkront werden musste.

Das Urteil ist rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu verunreinigten Lebensmitteln: Bei bunt belegter Pizza keine Kontrollpflicht des Kunden . In: Legal Tribune Online, 11.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6355/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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