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AG München: Kosten eines Vertrages müssen erkennbar sein

04.10.2011

Ein Adressbuchverlag täuscht mit seinem Antragsformular, wenn die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar sind. Ein darauf hin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten werden. Dies entschied der Münchner Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.

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Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht im Antragsformular des klagenden Adressbuchverlages finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels, so das Amtsgericht (AG). Dieser Fließtext erwecke den Eindruck, als sei hier durch Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich überschneidender Füllwörter versucht worden, das Wort "Vergütungshinweis" in dem Fließtext zu verbergen oder möglichst weit nach unten zu rücken (Urt. v. 07.04.2011, Az. 213 C 4124/11).

Der Verlag hatte einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das Antragformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto.

Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Abfassung und äußere Gestaltung des Antragsformulars täuschend

Die Internetbetreiberin erhob darauf hin Klage vor dem AG. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen sei infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe.

Eine Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Dies treffe auf das Antragsformular der Klägerin infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu.

Bereits die Überschrift enthalte eine durch Kommata getrennte Aufzählung von Positionen, die sich insgesamt auf sechs Zeilen der Spalte erstreckten. Diese Art der Gestaltung sei objektiv geeignet, das Überlesen des Wortes "Vergütungshinweis" zu fördern.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und damit unwirksam erklärt.

tko/LTO-Redaktion

 

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AG München: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4454 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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