AG München: Keine Ausnahmeregelung für niedrigere Anwaltsgebühr

27.06.2011

Eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt ist unwirksam, sofern sie die Möglichkeit vorsieht, für die Tätigkeit vor Gericht geringere Gebühren festzusetzen als im RVG vorgesehen. Dies gilt auch, wenn die Regelung auf ein Verhalten des Mandanten zurückzuführen ist und wenn im konkreten Fall ein höheres Honorar verlangt wird. Zu diesem Urteil kam das AG München.

Ein Rechtsanwalt hatte mit seinem Mandant eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach die anwaltschaftliche Tätigkeit mit einem Stundenhonorar in Höhe von 220 Euro abgerechnet werden konnte. Der Vertrag enthielt zu diesem Zeitpunkt eine Klausel, wonach in gerichtlichen Angelegenheiten das gesetzliche Honorar als Mindestentgelt gelten sollte. Diese Klausel strich der Mandant, da er zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Angelegenheit schnell erledigt sein und die gesetzlichen Gebühren trotz des hohen Stundensatzes noch darüber liegen würden. Der Anwalt war damit einverstanden.

Tatsächlich war der Rechtsstreit dann doch aufwändiger und der Anwalt brauchte deutlich mehr Stunden als vorgesehen. Schließlich stellte der Anwalt seine Leistungen mit insgesamt 9.680 Euro in Rechnung. Der Mandant weigerte sich die volle Summe zu bezahlen, es kam zum Prozess.

Richter urteilen zugunsten des Mandanten

Das Urteil des Amtsgerichts (AG) München (Urt. v. 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10) spricht eine deutliche Sprache: Die zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße.

Diese Vorschrift verbiete dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, sofern keine Ausnahme in diesem Gesetz geregelt sei. Sinn der Regelung sei die Verhinderung eines Preiswettbewerbs um Mandate und damit der Schutz der Rechtspflege als solche. Gerade in gerichtlichen Angelegenheiten dürfe keine niedrigere Gebühr als die gesetzliche gefordert werde. Eine Ausnahmeregelung gebe es hier nicht.

Rechtsanwalt muss Konsequenzen tragen

Die Vereinbarung zwischen den Parteien habe ursprünglich eine Klausel vorgesehen, die dies berücksichtigte. Diese Klausel sei einvernehmlich gestrichen worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vorschlag zum Streichen von dem Mandanten gekommen sei. Ein Rechtsanwalt müsse seine Berufspflichten kennen und hätte den Mandanten auf die Unzulässigkeit hinweisen müssen. Tue er dies nicht, um beispielsweise das Zustandekommen des Mandats nicht zu gefährden, und schließe er eine gesetzwidrige Vereinbarung ab, müsse er die Konsequenzen tragen.

Es spiele auch keine Rolle, dass tatsächlich eine höhere Gebühr angefallen sei. Abzustellen sei auf den Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein niedrigeres Honorar noch denkbar gewesen, da der Arbeitsanfall nicht bekannt gewesen sei. Nur aus diesem Grunde mache die Streichung der Klausel auch Sinn.

Das Urteil ist rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

AG München: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3598 (abgerufen am: 06.10.2024 )

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