AG München: Haftung wegen unbefugter Nutzung einer Stadtkarte

26.04.2011

Wird auf einer Website ein fremder Stadtplan ohne die Zahlung einer entsprechenden Gebühr verwendet, kann der Seitenbetreiber auch dann schadensersatzpflichtig sein, wenn er den direkten Link zu der Seite löscht. Dies gilt nach einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des AG München jedenfalls dann, wenn die Karte noch auf dem Server hinterlegt ist.

Durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server werde das ausschließliche Nutzungsrecht an der Karte verletzt, da die diese öffentlich zugänglich gemacht wird, so die Begründung des Amtsgerichts (AG) (Urt. v. 31.03.2011, Az. 161 C 15642/09).

Die spätere Klägerin hatte im Internet Kartographien verschiedener Städte veröffentlicht, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.

Der beklagte Homepagebetreiber stellte einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Unternehmens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.

Die Nutzungsberechtigte bemerkte Jahre später, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro.

Der Firmeninhaber weigerte sich, diesen Betrag zu bezahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.

Das AG gab der Klägerin Recht.

Löschung des Links reicht nicht

Zugänglichmachen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei, so die Richterin. Dies sei hier – trotz Löschung des Links zur Homepage – der Fall.

Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.

Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei daher angemessen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

AG München: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3118 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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