Eine Rechtsanwältin weigerte sich, ihre Hotelrechnung zu bezahlen, nachdem ihr angeblich eine Ratte im Hotelrestaurant begegnet war. Danach wollte das Hotel sie nicht mehr als Hotelgast begrüßen. Eine Klage der Frau dagegen scheiterte.
Ein Hotel erteilte einer Rechtsanwältin zurecht Hausverbot, weil sie eine Hotelrechnung nicht gezahlt hatte, nachdem ihr während ihres Aufenthalts angeblich eine Ratte über den Weg gelaufen ist. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Die Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner 5-Sterne-Hotel. Nach ihrem letzten Aufenthalt weigerte sie sich, die Hotelrechnung in Höhe von etwa 1.300 Euro zu zahlen, weil sie angeblich im hoteleigenen Restaurant eine Ratte gesehen hatte. Sie drohte damit, ein Foto von der Ratte an die Presse weiterzuleiten. Trotz des Vorfalls wollte die Rechtsanwältin erneut eine Buchung in dem Hotel vornehmen, doch das Hotel erteilte ihr ein Hausverbot. Niemand sonst habe eine Ratte gesehen und die Hotelrechnung sei immer noch nicht beglichen. Die Anwältin klagte dann gegen das Hausverbot.
Sie argumentierte, dass das besagte Hotel für sie als Wirtschaftsanwältin ein unverzichtbarer Veranstaltungsort für Meetings und Tagungen sei. Die Welt des 5-Sterne-Hotels sei "eine Welt für sich", in der eine besondere gesellschaftliche Schicht zusammenkäme. Sie werde mit dem Hausverbot von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der wenigen Menschen, die sich das gesellschaftliche Leben in einem solchen "High-Society"-Umfeld leisten könnten, und die naturgemäß entsprechend wenige seien, komplett ausgeschlossen.
Es gibt genug Hotels in München
Das AG wies die Klage jedoch ab. Die Rechtsanwältin habe keinen Anspruch gegen das beklagte Hotel auf Rücknahme des Hausverbots, es sei zulässig und rechtswirksam.
Laut Gericht braucht das Hotel für die Erteilung eines Hausverbots nur dann einen sachlichen Grund, wenn "die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet". Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht unter diese "erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben". Es gebe in der Großstadt München insgesamt über 90.000 Hotelbetten und neben dem Hotel der Beklagten mindestens fünf weitere 5-Sterne-Hotels sowie darüber hinaus zahlreiche Restaurants und Spezialitätenrestaurants, Kinos und sonstige Wellness- und Eventangebote. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Hotel der Beklagten sei für die klagende Rechtsanwältin daher nicht unersetzbar.
Das AG berief sich auf das Hausrecht der Beklagten, welches wiederum auf dem Eigentumsrecht, auf ihrem Recht auf Berufsfreiheit sowie der ihr zustehenden Privatautonomie beruhe. Einen Kontrahierungszwang gebe es nicht. Dem beklagten Hotel sei es nicht zumutbar, mit der klagenden Rechtsanwältin nochmals in vertragliche Beziehungen zu treten, da diese nicht das Recht hatte, die Beherbergungskosten um 100 Prozent zu mindern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pz/LTO-Redaktion
AG München bestätigt Hausverbot: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58302 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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