Ein Weinvorrat ist dann kein ehelicher Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern von einem Ehepartner als Hobby betrieben wird. Bei einer Trennung hat der andere Ehepartner dann keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des AG München hervor.
Der Ehemann hatte im Laufe der Jahre eine umfangreiche Weinsammlung zusammengetragen. Nach der Scheidung verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro. Der zuständige Familienrichter des Amtsgerichts (AG) München wies diesen Antrag jedoch ab, da es sich bei dem Weinvorrat es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand handle.
Dies seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, würden darunter fallen, so der Richter.
Sachen, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienten, seien hingegen keine Haushaltsgegenstände. Auch die Dinge, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall.
Der Wein habe nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr - ähnlich einer Briefmarkensammlung - eine Liebhaberei des Ehemannes. Die Frau hat damit keinen Anspruch auf die Herausgabe der Hälfte der Weinsammlung (Urt. v. 03.12.10, Az. 566 F 881/08).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Scheidungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6982 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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