AG München: Anbieten von Ware auf Homepage kein Angebot

age/LTO-Redaktion

02.08.2010

Für "Schnäppchensucher" im Internet könnte ein Urteil des AG München für Enttäuschung sorgen. Wer glaubte, jedenfalls mit der Bestätigung der Bestellung von auf einer Seite angebotenen Waren sei ein Kaufvertrag über diese zustande gekommen, wird von dem Gericht eines Besseren belehrt.

Die Betreiberin eines Internetversandhandels bot auf ihrer Internetseite ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin acht dieser Geräte. Die Bestellbestätigungen wurden von der Betreiberin an den jeweiligen Bestelltagen versandt.

Geliefert wurden allerdings nicht die Geräte, sondern Ersatzakkus für diese.

Dies wollte der Kunde nicht akzeptieren und verlangte die Lieferung der Geräte, was die Verkäuferin verweigerte. Eine Verpackungsmaschine dieser Art koste, wie jeder wisse, 1250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden.

Der Kunde erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht (AG) München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte.

Die Klage wurde nun von der zuständigen Richterin abgewiesen: Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht zustande gekommen (Urt. v. 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09). Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops sei kein Angebot, sondern entsprechend dem Auslegen von Waren im Supermarktregal eine Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen.

Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Diese Angebot wurde von der Beklagten jedoch nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigten lediglich den Eingang der Bestellung, träfen aber keine Aussage darüber, ob das Angebot angenommen werde.

Zwar könne grundsätzlich in der Übersendung der Ware eine Annahme liegen; allerdings nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Geliefert wurden aber gerade die Akkus. Mangels gültigen Kaufvertrags könne eine Lieferung daher nicht verlangt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Zitiervorschlag

age/LTO-Redaktion, AG München: Anbieten von Ware auf Homepage kein Angebot . In: Legal Tribune Online, 02.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1114/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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