Allgemeine Verkehrskontrollen darf die Polizei "selbstverständlich" auch noch auf dem Privatgrundstück des Autofahrers durchführen, entschied das AG München und verurteilte einen alkoholisierten Fahrzeugführer.
Autofahrer, die unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen auch noch auf dem eigenen Grundstück damit rechnen, von der Polizei kontrolliert zu werden. Ein Verwertungsverbot wegen der erst auf dem Privatgrundstück durchgeführten Kontrolle bestehe jedenfalls nicht, so das Amtsgericht (AG) München (Beschl. v. 07.09.2018, Az. 953 OWi 421 Js 125161/18).
Ein 27-Jähriger fuhr mit seinem Auto auf den öffentlichen Straßen in München bis zu einem Parkplatz auf seinem Privatgrundstück. Der Stellplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war erst über eine längere Einfahrt zu erreichen. Bis dahin folgte ihm ein Streifenwagen der Polizei. Nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten vor Ort stellten die Beamten auf der Wache einen Atemalkoholwert fest, der in etwa dem von 0,75 Promille Alkohol im Blut entspricht. Ob die Polizisten dem Autofahrer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder deswegen folgten, weil er auf ein vorheriges Anhaltsignal des Streifenwagens nicht reagierte, konnte nicht mehr sicher geklärt werden.
Nach Aussage des Mannes habe er bei einem Familienessen Weinschorle konsumiert, sich aber durch den Alkohol nicht beeinträchtigt gefühlt. Jedenfalls dürften die Ergebnisse des Atemalkoholtests auf der Wache nicht gerichtsverwertbar sein, weil die Kontrolle zuvor auf seinem Privatgrundstück stattfand und ein Fahrverbot seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter gefährde, so der Mann.
AG: Ordnungswidrigkeiten auch auf Privatgrundstück verfolgbar
Das AG München verurteilte den Projektleiter allerdings wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer zu hohen Atemalkoholkonzentration nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)* zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Auch wenn es sich zugunsten des Projektleiters um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle auf seinem Privatgrundstück gehandelt hätte, begründe dies kein Verwertungsverbot für die spätere Atemalkoholmessung auf der Wache. Die Polizisten hätten die Maßnahmen treffen dürfen, die sich aus dem durch die Kontrolle auf dem Grundstück gewonnen Tatverdacht ergeben hätten, so das AG.
Die Kontrolle der Beamten auf dem Privatgrundstück sei gerechtfertigt gewesen, da der Mann zuvor zweifelsohne am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, entschied das AG München. Es sei durchaus vertretbar gewesen, die Kontrolle erst abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes durchzuführen, nachdem er sein Fahrtziel erreicht hatte.
"Selbstverständlich" dürften auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf dem Privatgrundstück entdeckt werden, soweit keine besonderen Regelungen über deren Verwertbarkeit bestünden, urteilte das AG. Ein Verwertungsverbot dürfe nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollten.
*Norm konkretisiert am Tag der Veröffentlichung, 17.47 Uhr.
mgö/LTO-Redaktion
AG München zu allgemeinen Verkehrskontrollen: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32635 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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