Wenn sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können, haben Mieter ein Recht auf Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung. Nach Ansicht des Amtsgerichts München zählt humanitäre Hilfe jedoch nicht dazu.
Mieter brauchen für die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen in Mietwohnungen und -häusern die Erlaubnis ihres Vermieters. Das entschied das Amtsgericht (AG) München am Dienstag (Urt. v. 20.10.2022, Az. 411 C 10539/22).
Geklagt hatte ein Mieter aus Gräfelfing bei München, der Mitte März zwei nach Deutschland geflüchtete Ukrainerinnen in seinem angemieteten Einfamilienhaus aufgenommen hatte, die seitdem im Dachgeschoss des Hauses wohnen. Die Vermieter des Hauses forderten, dass die 74-jährige Ukrainerin und ihre 15-jährige Enkelin ausziehen sollten. Das AG hat die Klage des 45-Jährigen nun abgewiesen. Nach Ansicht der Richter besteht kein Anspruch des Klägers auf Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters hierzu, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein muss. Dabei kann es sich um ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse handeln, das erst nach Abschluss des Mietverhältnisses aufgetreten sein muss.
Berechtigte Interessen müssen Umstände des Mieters selbst betreffen
Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse sei beispielsweise zu bejahen, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren möchte, weil nach Anmietung der Mietsache Personen, mit denen bisher die Mietkosten geteilt wurden, weggefallen sind, führte das Gericht aus. Ein weiterer typischer Fall, in dem eine Untervermietung zulässig sein könne, liege vor, wenn ein Mieter vorübergehend berufsbedingt abwesend sein muss, in der Zwischenzeit aber nicht die Wohnung verlieren möchte, andererseits aber nicht in der Lage ist, doppelte Miete zu bezahlen. Alle diese berechtigten Interessen beträfen aber Umstände des Mieters selbst, nicht Umstände von dritten Personen - wie hier die der geflüchteten Ukrainerinnen.
Das Interesse an der Überlassung müsse in einem Zusammenhang mit dem Zweck des Wohnraummietvertrages stehen, so die Richter. Maßgebliches Ziel des § 553 Abs. 1 S.1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrags so geändert haben, dass der Erhalt der Wohnung gefährdet ist. Vorliegend fehle es aber sowohl an einer derartigen Änderung der persönlichen Umstände, als auch an einer Änderung nach Abschluss des Mietvertrags.
Mieterverein übernimmt Prozesskosten und prüft Berufung
Die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen können. Auch später entstandene persönliche Beziehungen, die der 45-jährige Mieter in der Verhandlung anführte, seien für die Frage der Untermieterlaubnis nicht maßgebend. Es komme vielmehr auf den Zeitpunkt der Aufnahme an, betonte das Gericht in seiner Entscheidung.
Der DMB Mieterverein München, der die Klage unterstützt und die Prozesskosten des Mieters übernimmt, teilte mit, das Urteil prüfen und voraussichtlich in Berufung gehen zu wollen. "Dieses Urteil ist nicht nur für die beiden Ukrainerinnen einschneidend, es kann auch für viele andere Geflüchtete bedeuten, dass sie in einer ohnehin belastenden Situation zurück in Unterkünfte müssen", sagte Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins. Man erhoffe sich deshalb eine bundesrechtliche Klärung.
pab/LTO-Redaktion mit Material der dpa
AG München zur Untervermietung an Dritte: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50529 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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