Zu zweit und alkoholisiert auf einem E-Scooter gegen die Fahrtrichtung fahren – das beurteilt das AG München als "grob verkehrswidrig". Beim Zusammenstoß mit einem Auto tritt dessen Betriebsgefahr deshalb vollständig zurück.
Zu zweit auf einem E-Scooter gegen die Fahrtrichtung auf dem Radweg unterwegs, der Fahrer zudem alkoholisiert: Wer so in einen Unfall mit einem Taxi gerät, haftet ohne Mitverschuldensanteil des Autofahrers. So jedenfalls beurteilt das Amtsgericht (AG) München den Fall (Urt. v. 16.03.2026, Az. 331 C 25435/24).
Der Fahrer eines Taxiunternehmens aus München wollte rechts abbiegen, der Scooter-Fahrer mit Sozius die Straße aus entgegengesetzter Fahrrichtung kommend überqueren. Auto und Scooter stießen zusammen, der Sachschaden belief sich auf 1.573,88 Euro. Zudem musste ein Sachverständigengutachten für 439 Euro eingeholt werden. Das Taxiunternehmen klagte auf Übernahme der Kosten gegen den Haftpflichtversicherer des Scooter-Fahrers und gegen den Fahrer selbst, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. 11 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), 10 Straßenverkehrsordnung (StVO), 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Betriebsgefahr tritt vollständig zurück
Das AG München gab dem Unternehmen umfassend recht. Es stellte ein "grob verkehrswidriges, schuldhaftes Fahrverhalten" des Scooter-Fahrers fest, hinter dem die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktrete.
So sei der Scooter-Fahrer gegen die zulässige Fahrtrichtung gefahren, was ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 eKFV darstelle. Dass er mit einer zweiten Person fuhr, sei ein Verstoß gegen § 8 eKFV, wonach die Personenbeförderung nicht gestattet ist. Denn eine zweite Person erhöhe wegen der veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich.
Außerdem war der Fahrer leicht alkoholisiert, wie die Polizei festgestellt hatte. Da es nur um 0,34 mg/l ging, habe zwar keine nachweisbare Fahruntüchtigkeit vorgelegen, aber die Sorgfaltspflichten seien zusätzlich erhöht, so das AG.
Gegen das Urteil wurde Berufung zum Landgericht München I eingelegt (Az.: 17 S 3740/26).
tap/LTO-Redaktion
AG München sieht alleinige Haftung bei Unfall mit Taxi: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60418 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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