Zahnarzt verklagt Patienten: Weil der so groß und ungeschickt sei, habe er den Behandlungsstuhl zerstört. Das AG München sieht aber kein Verschulden. Ein Zahnarztstuhl müsse aushalten, dass es sich auch große Menschen auf ihm bequem machen.
Auch ein großer Patient haftet nicht für die Beschädigung an einem Zahnarztstuhl, wenn er es sich auf diesem zu Behandlungsbeginn in üblicher Weise bequem macht. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 12.08.2025, Az. 283 C 4126/25).
Der Streit ereignete sich 2024. Ein Münchner suchte eine örtliche Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Der Zahnarzt stellte später einen Schaden fest, den er im Nachgang für rund 1.700 Euro reparieren ließ.
Dieses Geld verlangte er von seinem Patienten zurück. Als weder er noch dessen Haftpflichtversicherung zahlten, klagte er schließlich auf Ersatz der Reparaturkosten. Das AG wies die Klage aber ab.
Gericht sieht kein Verschulden
Laut dem Gericht ist es egal, ob die Größe und die Bewegungen des Patienten für den Schaden verantwortlich waren oder ob der Schaden auf den üblichen Verschleiß des Stuhls zurückzuführen ist. Das könne offenbleiben, weil der Patient in jedem Falle ohne Verschulden gehandelt habe.
Das Gericht berief sich dabei auf eine Zeugenaussage und die Anhörung der Streitparteien. Die Zeugin gab an, der Patient habe es sich nur bequem machen wollen, wie es eben üblich sei, wenn man zum Zahnarzt geht und sich auf den Behandlungsstuhl legt. Dabei seien die Bewegungen des beklagten Mannes auch nicht ruckartig oder sonstwie ungewöhnlich gewesen.
Auch der persönlich angehörte Zahnarzt konnte vor Gericht nicht genau sagen, worin das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten seines beklagten Patienten liegen soll. Dieser habe sich gestreckt, als der Stuhl sich in seiner Ausgangsposition befunden habe, woraufhin das Knacken im Stuhl zu vernehmen gewesen sei, so der klagende Zahnarzt. Doch auch in dem Strecken vor dem Niederlegen vermochte das Gericht nichts Ungewöhnliches zu erkennen.
Laut den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und der Parteien entstünden solche Schäden auch nie beim Positionieren auf dem Stuhl, ergänzte das Gericht. Außerdem habe der Patient davon ausgehen dürfen, dass der Zahnarzt ihm einen Stuhl anbietet, der auch für ihn – also eine Person mit einer Körpergröße von etwa zwei Metern – geeignet sei. Die "übliche[n] Bewegungen im Rahmen des Sich-bequem-Machens" habe der Stuhl aus Patientensicht aushalten müssen.
Dabei sei für den Zwei-Meter-Mann auch nicht ersichtlich gewesen, dass er hätte besonders vorsichtig sein müssen, als er sich auf dem Stuhl positionierte. Eine solche erhöhte Vorsichtspflicht wäre laut AG zudem weit über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgegangen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
ms/LTO-Redaktion
Patient haftet nicht für beschädigten Zahnarztstuhl: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58641 (abgerufen am: 15.12.2025 )
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