Anlässlich der Wiesnzeit kramt das AG München ein altes, aber offenbar noch immer relevantes Urteil hervor: Taxifahrer müssen anhalten, wenn betrunkenen Fahrgästen übel wird. Tun sie es nicht, haften sie anteilig für verschmutzte Sitze.
Für Taxifahrer sind Volksfeste wie das Oktoberfest ein Segen für das Geschäft. Doch den Umsätz bringen manchmal auch betrunkene Gäste, denen auf der Fahrt übel werden könnte. Als kleine Erinnerung daran, worauf Taxifahrer achten sollten, wenn sie die feierwütigen Personen wieder nach Hause bringen, hat das Amtsgericht (AG) München ein Urteil aus dem Jahr 2010 hervorgeholt (Urt. v. 02.09.2010, Az.: 271 C 11329/10).
Der Taxifahrer in diesem Fall hatte einem betrunkenen Fahrgast die Türen geöffnet. Mit seiner Begleitung begab sich der angetrunkene Kunde auf die Rückbank – wo er sich später übergab und die Sitze beschmutzte. Der Taxifahrer verklagte den Fahrgast im Anschluss auf Schadensersatz wegen Reinigungskosten in Höhe von 250 Euro. Dem Grunde nach gestand das AG diesen Anspruch auch zu. Jedoch ging das Gericht von einem Mitverschulden des Taxifahrers aus. Denn: Der Gast und seine Begleitung hätten den Taxifahrer gebeten, anzuhalten. Das habe dieser aber nicht getan und die Situation somit zum Teil selbst herbeigeführt.
Zwar stelle das Übergeben im Fahrzeug eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar, so das Gericht. Weil der Taxifahrer der Bitte des Fahrgastes aber zunächst nicht Folge geleistet hatte, sei der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch auf die Hälfte zu reduzieren.
Dabei hatte der Taxifahrer laut Gericht noch Glück: Nur weil sich für den Taxifahrer nicht ergeben habe, wie eindringlich die Bitten um einen Stopp wirklich waren, hat sich der Anspruch des Fahrers nicht auf Null reduziert. Das AG stellte nämlich klar, dass es womöglich gar keinen Ersatz für die Reinigungskosten hätte geben können, wenn der Taxifahrer böswillig trotz drängender Bitten nicht gehalten hätte.
Im Übrigen sei bei der Bestimmung der Verschuldensquote auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine relativ kurze Strecke und damit auch einen relativ kurzen Zeitraum gehandelt habe.
Für Fahrgäste gilt demnach: Übelkeit rechtzeitig und eindringlich beim Fahrer anmelden. Für Taxifahrer gilt: Im Zweifel einmal zu viel als zu wenig rechts heranfahren.
lmb/LTO-Redaktion
Kunde übergibt sich im Taxi: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55534 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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