Drei Hunde geraten aneinander, eine Halterin wird verletzt. Das AG München verteilt die Haftung ungleich: Wer zwei Hunde führt, trägt wegen gesteigerter Rudeldynamik mehr Tiergefahr als jemand mit nur einem Hund.
Schon auf dem Schulhof lernt man: Zwei gegen einen ist unfair. Ganz so simpel ist die Rechtsdogmatik zwar nicht, doch in gewisser Weise sieht das Amtsgericht (AG) München die Sache in einem Fall von Tierhalterhaftung ähnlich. Denn wo zwei Hunde gemeinsam auftreten, addiere sich nicht nur ihre Kraft, es entstehe zudem eine eigene "Rudeldynamik".
Rechtlich kann genau das den Ausschlag geben. Gerät ein einzelner Hund mit einem zweiköpfigen "Rudel" aneinander und kommt es dabei zu einem Schaden, wiegt die Gefahr auf Seiten der Zwei-Hunde-Halterin schwerer. Oder, etwas greifbarer formuliert: Wer im Doppelpack kommt, haftet am Ende mehr. Im entschiedenen Fall bedeutete das eine klare Quote – zwei Drittel zulasten der Beklagten, ein Drittel zulasten der Klägerin (Urt. v. 20.11.2025, Az. 223 C 5188/25).
Wie es dazu kam, zeigt ein Vorfall aus einem Münchener Park.
Ein Park, drei Hunde, viele offene Fragen
Der Streit spielte sich an einem Aprilnachmittag 2024 ab. Die Klägerin war mit ihrem Beauceron unterwegs, einem kräftigen französischen Hirtenhund. Das Tier lief ohne Leine. Zur gleichen Zeit führte die Beklagte zwei Rhodesian Ridgebacks aus. Zunächst waren diese angeleint.
Warum die Beklagte die Leinen später losließ, ließ sich im Prozess nicht mehr klären. Fest steht nur: Die Hunde trafen aufeinander, die Situation kippte, es kam zu einer Rangelei.
Die Klägerin versuchte einzugreifen – und bezahlte das mit Verletzungen am Knie und am kleinen Finger der rechten Hand. Zudem musste sie eine bereits gebuchte Urlaubsreise stornieren, Kostenpunkt: über 2.100 Euro. Auch ihr Hund kam nicht ungeschoren davon und musste operiert werden.
Die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung sahen dennoch keinen Anlass zu zahlen. Aus ihrer Sicht lag die Verantwortung bei der Klägerin.
Haftung ohne Schuld – § 833 BGB
Rechtlich drehte sich der Fall um § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschrift ist streng. Sie begründet eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet: Der Tierhalter haftet auch dann, wenn ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Dahinter steckt ein einfacher Gedanke. Wer ein Tier hält, schafft eine besondere Gefahr für andere und muss dafür einstehen, wenn sich diese Gefahr verwirklicht. Es reicht aus, dass sich eine typische Tiergefahr realisiert – also das unberechenbare Verhalten, das Tieren nun einmal eigen ist.
Ob die Klägerin am Ende von ihrem eigenen Hund oder von einem der Ridgebacks verletzt wurde, interessierte das Gericht daher wenig. Entscheidend war allein: Die Verletzungen entstanden im Zusammenhang mit der Rangelei der Tiere.
Wie diese Rangelei begann, blieb allerdings offen, denn im Prozess stand es klassisch Aussage gegen Aussage. Die Klägerin schilderte, die Ridgebacks hätten bereits an der Leine aggressiv reagiert, ihr Hund sei ruhig geblieben. Die Beklagte erzählte es genau andersherum: Der Beauceron sei plötzlich aus dem Gebüsch aufgetaucht und habe den Streit begonnen.
Das Gericht hielt beide Versionen für plausibel. Keine wirkte aus der Luft gegriffen, weitere Beweise gab es nicht. Wer also zuerst knurrte, sprang oder zubiss, ließ sich nicht feststellen.
In solchen Fällen endet die Abwägung häufig bei einem schlichten 50:50. Doch das AG München fand einen anderen Dreh.
Rudeldynamik als Haftungsfaktor
Den Ausschlag gab letztlich nicht der ungeklärte Beginn, sondern die Überzahl. Zwei Hunde, so das Gericht, verstärken sich gegenseitig. Sie reagieren nicht isoliert, sondern als Einheit – genau das meint Rudeldynamik. Und genau das erhöht das Risiko.
Dass der Hund der Klägerin ohne Leine unterwegs war, spielte am Ende keine entscheidende Rolle. Denn als es zur eigentlichen Rangelei kam, waren auch die Hunde der Beklagten nicht mehr angeleint. Regelverstöße hielten sich damit die Waage.
Die Konsequenz: Die Beklagte musste 1.467,84 Euro Schadensersatz sowie 1.500 Euro Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zahlen. Die Klägerin blieb auf einem Drittel des Schadens sitzen (§ 254 BGB).
Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
AG München zur Halterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59277 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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