AG München sieht Reisemangel: Nage­tiere trüben den Kreta-Urlaub

14.07.2025

Nächtliches Kratzen und Schaben brachten eine Münchner Familie im Urlaub um ihre Nachtruhe. Sie forderte vom Reiseveranstalter Schadensersatz, den ihr das örtliche AG jetzt teilweise zusprach.

Die Koffer waren gepackt, die Pauschalreise gebucht – endlich Urlaub auf Kreta. Doch statt entspannter Nächte raubten einer Familie aus München Nagetiere den Schlaf. Die nachtaktiven Tiere hielten die Familie wach, indem sie lautstark an der Wand nagten und kratzten. Bereits am zweiten Urlaubstag meldete der Vater, der später vor Gericht als der klagende Urlauber auftrat, den Mangel. Drei Tage später zog die Familie in ein anderes Hotelzimmer um.

Vor dem Amtsgericht (AG) München verlangte der Familienvater deshalb vom Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises. Insgesamt 5.326 Euro hatte die Familie für die 14 Übernachtungen auf Kreta gezahlt. Für die ersten drei Tage minderte der Urlauber den Tagespreis um 50 Prozent (jeweils 190,22 Euro) und für den Umzugstag um 258,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise.

Der Reiseveranstalter bestritt den Nagetierbefall. Sollte es doch welchen gegeben haben, stehe der Familie dennoch kein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubstage zu. zudem hätten die Geräusche der Nagetiere, sofern es welche gegeben haben sollte, keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dargestellt.

Nagende Zweifel? Nicht beim Gericht

Das AG gab der Klage nun teilweise statt (Urt. v. 07.11.2024, Az.: 223 C 17811/24). Es hatte keine Zweifel an der Schilderung des klagenden Urlaubers, dass die Lärmbelästigung auf Nagetiere zurückzuführen sei. Zudem sei das neue Zimmer deutlich kleiner gewesen als das ursprüngliche der Familie zugewiesene Hotelzimmer.

Dem klagenden Mann stehe daher ein Reisepreisminderungsanspruch (§§ 651a, 651i Abs. 3 Nr.6, 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) von 45 Prozent, also insgesamt 684 Euro, für die ersten Reisetage zu. Für den Umzugstag gewährte das Gericht keine höhere Reisepreisminderung, da ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für den Reisenden erfolge.

Allerdings sah das Gericht keinen Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB. Zum einen liege die zugesprochene Minderungsquote unter 50 Prozent. Diese Schwelle werde in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines Anspruchs gemäß § 651n Abs.2 BGB verlangt, so das Gericht. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass alle anderen Reiseleistungen – abgesehen vom nächtlichen Lärm – mangelfrei erbracht worden seien.

ail/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München sieht Reisemangel: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57658 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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