AG München zur Vereinbarung über eine Schiffshochzeit: Fotos kosten extra!

16.10.2023

Hochzeit auf hoher See – ein wahr gewordener Traum und eine Erinnerung, die im Familienalbum festgehalten werden will. Für Fotos von der Trauung muss man aber ggf. zusätzlich zum gebuchten "Hochzeitspaket" zahlen, so das AG.

"Liebe ist nicht die Fahrt in den sicheren Hafen, sondern raus auf's offene Meer": Manche Brautpaare nehmen dieses Zitat wörtlich. Doch kann die Romantik ein jähes Ende nehmen, wenn unerwartete Kosten auftauchen. Ein Hochzeitspaket "Classic" während einer Kreuzfahrtreise beinhaltet nicht auch die Fotos der Zeremonie, urteilte das Amtsgericht (AG) München nun. Im Streit um den Umfang eines gebuchten Hochzeitspakets wies das Gericht die Klage des Ehemanns auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab (Urt. v. 15.05.2023, Az. 223 C 15920/22).

Der klagende Mann aus Sachsen-Anhalt hatte im Juni 2022 für sich und seine Ehefrau bei dem beklagten Reiseveranstalter eine einwöchige Kreuzfahrt gebucht. Sie wollten eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffes feiern und hatten daher von dem Unternehmen für 889 Euro zusätzlich das Hochzeitspaket "Classic" erworben.

Auslöser des Streites war dann aber nicht die Zeremonie an sich, welche offenkundig wie vereinbart über die Bühne ging. Es geht vielmehr um die im schiffseigenen Fotostudio von der Ehefrau des Mannes erworbenen Produkte: ein "Storybook", ein "WeddCanvas 40x60" sowie ein Foto "Wedding Emerald" für insgesamt 1.399,95 Euro hatte die Ehefrau nach der Zeremonie eingekauft. Der klagende Mann war vor dem AG nun der Meinung, dass diese Fotos von der Zeremonie in dem von ihm gebuchten Hochzeitspaket enthalten seien. Er forderte deshalb den von seiner Ehefrau gezahlten Betrag zurück. Dieser sei ohne rechtliche Grundlage entrichtet worden.

Digitale oder analoge Abzüge der Fotos nicht im Paket enthalten

Das AG München wies die Klage nun aber als unbegründet ab. Die Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Anspruchslage nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lägen nicht vor, urteilte das Gericht. Eine solche Anspruchsgrundlage setze nämlich voraus, dass das beklagte Unternehmen durch die Leistung des klagenden Mannes bzw. dessen Ehefrau etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss.

Dies war nach Auffassung des Münchner Gerichts hier aber nicht gegeben: Entgegen der Auffassung des klagenden Ehemannes seien analoge oder digitale Abzüge von Fotos nicht in dem von ihm gebuchten und bezahlten Hochzeitspaket "Classic" enthalten. "Nach §§ 133, 157 BGB ist die Bezeichnung 'Fotos der Zeremonie' nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin auszulegen, dass seitens der Beklagten Fotos von der Zeremonie gemacht werden, allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt", schreibt das AG dazu in sein Urteil.

Auch die Art der Fotoprodukte, die die Ehefrau des klagenden Mannes erworben hatte, ließen keine andere Auslegung zu. Sie habe nämlich nicht bloß einfache Fotoabzüge gekauft, sondern spezielle, aufwendige und hochwertige Fotoprodukte. Dass auch diese im "Classic"-Paket enthalten waren, ergab sich aus Sicht des Gerichts nicht aus der Vereinbarung. Auch in der Kommunikation zwischen der dem beklagten Unternehmen und dem klagenden Ehemann zu dem enthaltenen einstündigen Photoservice seien separate Abzüge nicht erwähnt worden.

Zusätzliche Kosten für Fotos kommen auch nicht überraschend

Die angeführte Ausschreibung war aus Sicht des Amtsgericht München auch nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB einzuordnen und damit womöglich unwirksam. Es müsse sich in solchen Fällen nämlich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen sei, so das AG. Dann kommt es zu dem Ergebnis: "Eine Inkludierung nur des Photographen an sich ist nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten, etc. beauftragt werden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform extra zu vergüten sind".

mw/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Vereinbarung über eine Schiffshochzeit: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52931 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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