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Zu schnell zum Anwalt: Kein Geld zurück bei vor­sch­neller Ein­schal­tung eines Anwalts

27.10.2025

Mann drückt auf die Hupe im Auto

Wer vorschnell einen Anwalt einschaltet, weil eine Mail des Vertragspartners verwirrend erscheint, bekommt die Anwaltskosten nicht vom Gegner erstattet.Foto:Adobe Stock/Home-stock

Wenn Eile Geld kostet: Bei einem Autokauf engagierte der Käufer wegen einer verwirrenden Mail des Händlers direkt einen Anwalt. Doch auf diesen Kosten bleibt er nun sitzen.

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Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen, weil das Einschalten des Anwalts verfrüht und nicht erforderlich gewesen sei (Urteil v. 08.05.2025, Az.: 223 C 1289/25).

Ein Münchner hatte im Sommer 2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von rund 23.500 Euro erworben. Einen Teil des Kaufpreises überwies der Käufer, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden. Das Darlehen vermittelte der Autoverkäufer. Nachdem die Bank aber die Finanzierung wegen Zweifeln an der Zulassung des Autos kurzfristig stoppte, kontaktierte der Händler per Mail den Käufer Anfang September 2024. Der Händler forderte den Käufer auf, das Auto "ordnungsgemäß zuzulassen oder zurückzubringen". Hierzu solle der Käufer sich "sofort" zurückmelden. Doch der Käufer war nun erstmal verunsichert und kontaktierte kurzerhand einen Anwalt. 

Schon Ende September 2024 stellte sich aber heraus, dass sich alles geklärt habe und der Händler informierte den Käufer darüber, dass er getrost seinen Toyota behalten könne. 

Die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von rund 1.500 Euro wollte der Käufer dann vom Händler erstattet haben.

Verwirrende Mail ist keine Pflichtverletzung

Für das Gericht stand fest, dass der Händler nicht in Verzug mit einer Hauptleistungspflicht gewesen sei und dass die sofortige Beauftragung des Anwalts schlicht nicht notwendig gewesen sei - §§ 280 Abs.1, 2, 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheide insofern als Anspruchsgrundlage für einen Verzugsschaden aus.

Auch als vertragliche Nebenpflichtverletzung könnte man das Verhalten des Händlers nicht werten, sodass auch Schadensersatz nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB nicht möglich wäre. Selbst wenn die Mail von Anfang September etwas missverständlich formuliert sei, hätte der Käufer zunächst den Dialog suchen müssen mit dem Händler. Dann hätte der Händler den Käufer über den Inhalt der Mail aufklären und erklären können, dass nicht der Kaufvertrag, sondern der Finanzierungsvertrag in der Schwebe sei. Doch nur wenige Stunden nach Erhalt der Mail einen Anwalt zu kontaktieren, sei zu früh.

Schaden möglichst gering halten

Selbst wenn man eine Nebenpflichtverletzung des Händlers bejahen würde, so wäre der Ersatz der Anwaltskosten nicht erforderlich. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht verlange, erst eine einfache Klärung mit dem Händler oder der Bank zu versuchen, bevor man kostenpflichtige anwaltliche Schritte einleite (vgl. § 254 BGB). Hieran würden auch mangelnde Deutschkenntnisse nichts ändern. Am Ende sei es das Risiko des Käufers. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Gerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt werden können. Eine Frau verklagte beispielsweise ihre Bank, weil diese keine Auszahlungen vornahm. Die Frau schaltete einen Anwalt ein und kam zu ihrem Geld. Da die Bank aber vor der Einschaltung des Anwalts noch nicht in Verzug war, musste die Frau die Anwaltskosten selbst zahlen. Der Bundesgerichtshof entschied aber z.B. auch, dass die Beauftragung eines Anwalts nicht von der Schwierigkeit des Falls abhängen dürfe. Daher könne grundsätzlich auch in einfach gelagerten Verzugs-Fällen ein Anwalt eingeschaltet werden. Für die Erstattung kommt es aber auf die Voraussetzungen des Schadensersatzrechts an. 

sj/LTO-Redaktion

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Zu schnell zum Anwalt: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58471 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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