Steak lässt so Manchem das Wasser im Munde zusammen laufen. Wer zu beherzt zubeißt und dabei mehrere Zähne verliert, steht mit dem Schaden jedoch alleine da. Der Gastwirt haftet nämlicht nicht dafür, dass im Fleisch auch Knochen sind, so das AG München in einer am Freitag bekannt gegebenen Entscheidung.
Der 63-jährige Kläger bestellte in einer Gaststätte in der Gegend von Schäftlarn bei München ein Nackensteak, bei dessen Verzehr Teile der Brücke von seinem Gebiss zu Bruch gingen. Der Kläger behauptet, dass sich in dem Fleisch ein kleines Konchenstück befunden habe; schon beim ersten Biss in dieses sei seine Zahnbrücke gebrochen.
Die Reparaturkosten von ca. 2.800 Euro wollte er ersetzt bekommen und erhob vor dem Amtsgericht (AG) München Klage gegen das Ehepaar, das die Gaststätte betreibt. Ohne Erfolg - der Mann müsse die neue Zahnbrücke vielmehr selbst bezahlen, so das Gericht (Urt. v. 12.02.15, Az. 213 C 26442/14).
Der Verkäufer eines Lebensmittels bzw. der Gastwirt, der im Rahmen der Bewirtung von Gästen Lebensmittel zubereitet, muss nach dem Urteil zwar grundsätzlich erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Verbraucher dürfe, wenn er ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, davon ausgehen, dass der Hersteller sich im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von diesem ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Verbraucher weiß, dass Fleisch vom Tier stammt
Den Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien aber durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Haftung eines Bäckers gegenüber einem Kunden verneint, der sich beim Biss auf einen Kirschkern, der in einem Gebäckstück eingebacken war, einen Teil seines Zahnes abgebrochen hatte (Urt. v. 17.03.2009, Az. VI ZR 176/08).
Der Richter in München stellt in seinem Urteil fest, dass ein auch nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher wisse, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt, und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind, die bei der Zerteilung und Herstellung verbrauchsfertiger Portionen noch entfernt oder bearbeitet werden müssen. Der Kläger habe daher nicht ohne weiteres erwarten können, dass das Steak - auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei ist - tatsächlich nicht doch noch Knochenreste aufweisen würde. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die beklagten Wirtsleute ihr Gericht ausdrücklich als "knochenfrei" angepriesen hätten, was jedoch nicht der Fall war.
Untersuchung auf kleinste Knochenteile nicht zumutbar
Nach Auffassung des Gerichts könne den beklagten Gastwirten auch nicht zugemutet werden, das von ihnen zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen. Auch der Kläger, der das Fleisch vor dem Verzehr sicherlich nochmals zerteilt und anschließend zum Munde geführt habe, habe das Knochenstück dabei offenbar nicht erkannt, so dass alles dafür spreche, dass es sich um ein äußerst kleines Teil im Inneren des Steaks gehandelt habe.
Das Gericht führt zur weiteren Begründung die Argumentation des BGH an, wonach ein derart hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste. "Letztlich hat sich bei der Beschädigung des Gebisses des Klägers bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches nie gänzlich vermieden werden kann."
acr/LTO-Redaktion
AG München zum Steakgenuss: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15562 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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