Sollen Eheringe früher als üblich geliefert werden, muss das vereinbart werden. Da die künftige Ehefrau das nicht beweisen konnte, muss sie die bestellten Ringe bezahlen, obwohl sie schon andere gekauft hatte, entschied das AG München.
Der Streit begann schon vor der Eheschließung, in diesem Fall allerdings nicht zwischen den künftigen Eheleuten, sondern mit dem Hochzeitsausstatter. Bei dem hatte die Frau Eheringe bestellt. Diese kamen aber aus ihrer Sicht zu spät an. Da sie allerdings nicht beweisen konnte, dass eine kurze Lieferfrist vereinbart war, muss sie die bestellte Ware abnehmen, entschied das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 10.02.2026, Az. 173 C 9005/25).
Die Frau aus Oberbayern hatte am 14. April 2025 zusammen mit ihrem Verlobten Eheringe im Geschäft eines Hochzeitsausstatters ausgesucht, bestellt und bezahlt. Genau 2.230,20 Euro kostete der Schmuck für die am 25. Mai geplante Hochzeit. Am 5. Mai teilte der Ausstatter auf Nachfrage mit, dass die Ringe am 16. Mai eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens zum 9. Mai. Da die Ringe bis dahin nicht eintrafen, erklärte die Frau noch am selben Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück. In einem anderen Geschäft kaufte sie drei Tage später weitere Eheringe, die sie schließlich am 19. Mai erhielt.
Der erste Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises. Daraufhin klagte die Frau auf Zahlung von 2.230,20 Euro. Der Verkäufer erhob Widerklage auf Abnahme der Ringe.
Vereinbarung einer Lieferfrist nicht bewiesen
Das AG München hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben: Die Frau muss die Ringe abnehmen. Zu einer anderen Entscheidung hätte das Gericht nur kommen können, wenn ein konkreter Liefertermin vereinbart worden wäre. Dann hätte der Verkäufer eine fällige Leistung nicht erbracht und sie hätte vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen können, §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die beiden Verlobten hatten behauptet, im Geschäft mehrfach betont zu haben, dass die Ringe bis zum 28. April geliefert werden müssten. Sie wüssten das genau, weil sie die Ringe für ein geplantes Fotoshooting gebraucht hätten und sie zudem wegen bekannter Probleme mit einem Finger unbedingt frühzeitig hätten anprobieren wollen. Hätten sie geahnt, dass eine Lieferung innerhalb von 14 Tagen nicht möglich ist, hätten sie die Ringe sofort woanders gekauft. Der Verkäufer hatte diese Frist aber mündlich zugesagt, darauf hätten beide vertraut.
Der Verkäufer betonte, üblich sei eine Lieferfrist von vier Wochen. Für kürzere Lieferfristen müsse er immer Rücksprache mit dem Lieferanten halten. Erst nach dessen Zusage werde der vereinbarte Liefertermin auf dem Kaufvertrag vermerkt und die Kunden darüber informiert. So eine Notiz gab es aber hier unstreitig nicht.
Für die Einzelrichterin war zwar auch der Vortrag der Eheleute glaubhaft. Beweisen konnten sie die Vereinbarung einer kurzen Lieferzeit aber nicht. Aus Sicht des Gerichts war es daher ein Fall von non-liquet – wer die Wahrheit sagte, blieb offen. Nach den Beweislastregeln ging das Verfahren damit zulasten der Eheleute aus.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tap/LTO-Redaktion
AG München zur Vereinbarung eines Liefertermins: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59773 (abgerufen am: 08.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag