AG München zu Entschädigung durch Reiseveranstalter: Keine Kreuz­fahrt ohne Aus­weis

18.05.2026

Wird einem Reisenden kurz vor einer Kreuzfahrt das Ausweisdokument gestohlen und ihm deshalb der Zutritt aufs Schiff verweigert, bekommt er den Reisepreis nicht wegen außergewöhnlicher Umstände zurückerstattet. Das entschied das AG München.
 

Es hätte so schön werden können: Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum vom 8. Juni bis 15. Juni 2024. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 Euro.

Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen jedoch der Personalausweis gestohlen. Die Frau meldete den Diebstahl unverzüglich der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz dieser schriftlich dokumentierten Verlustmeldung verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung.

Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen, so ihre Begründung. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre. 

Das Kreuzfahrtunternehmen lehnte indes eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises ab und erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB lediglich einen Anteil in Höhe von 277,50 Euro. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies es den Betrag wieder zurück und erhob vor dem Amtsgericht (AG) München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Dort bekamen die Eheleute jedoch die nächste Abfuhr: Das Gericht wies die Klage weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 Euro (Urt. v. 28.01.2025, Az. 172 C 24667/24).

Diebstahl des Ausweises fällt in Risikosphäre des Reisenden 

In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass der Diebstahl von Reisedokumenten grundsätzlich in die Risikosphäre des Reisenden falle.  Ein über die Summe in Höhe von 277,50 Euro hinausgehender Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises bestehe nicht. Insbesondere liege keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nach § 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, der Reisenden in besonderen Konstellationen einen entschädigungsfreien Rücktritt ermöglicht. 

Der Diebstahl des Personalausweises stelle, so das Gericht, keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände seien vielmehr als eine außerhalb der Kontrolle liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. Dies sei im Fall der Ehefrau jedoch nicht erfüllt gewesen: "Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – ist dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre (…)", urteilte das AG. 

Gericht: “Notfalls Touri-Hotspots meiden”

An dieser Einschätzung ändere es auch nichts, so das Gericht, dass der Personalausweis noch kurz vor Reiseantritt vorhanden und dann gestohlen worden sei. Das Diebstahlrisiko sei kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. "Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit, sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung, an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen, oder generell solche Orte zu meiden."

Nicht überzeugen konnte das AG auch die Argumentation des Ehepaars, wonach bei Reisen innerhalb der EU angeblich kein Ausweis benötigt werde. "Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war", so das Gericht. Und schließlich: Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhalte keine Identitätsfeststellung und sei damit kein Ausweisdokument.

Das Urteil ist rechtskräftig.

hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Entschädigung durch Reiseveranstalter: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59994 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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