AG München zu Verkehrssicherungspflicht bei Fahrgeschäften: Arme hoch – aber auf eigenes Risiko

08.09.2026

Pünktlich zur Wiesn stellt das Amtsgericht München klar: Wer die Arme trotz entsprechender Warnhinweise aus einem Fahrgeschäft streckt, kann nicht ohne Weiteres auf Schmerzensgeld hoffen.

Kurz vor dem Oktoberfest in München haben die Betreiber von Fahrgeschäften eine Sorge weniger. Nachdem das Übermalen einiger Figuren am "Teufelsrad" wegen Sexismus zu Kontroversen geführt hat, sorgt das Amtsgericht (AG) München an anderer Stelle für rechtliche Entlastung. Es wies die Schmerzensgeldklage eines Mannes aus dem Münchner Umland ab, der sich bei einer Achterbahnfahrt verletzt hatte (Urt. v. 04.08.2026, Az. 172 C 1019/26). 

Der Mann hatte bei der Fahrt die Arme nach oben gerissen – wie auch andere Fahrgäste. Dabei sei seine rechte Hand an einen Stahlträger gestoßen. Er habe sich das rechte Handgelenk gebrochen und verlangte daher 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin des Fahrgeschäfts. Schließlich seien keine Warnhinweise wahrnehmbar gewesen. Und selbst wenn, hätten diese nicht hinreichend deutlich gemacht, dass auch ein Hochreißen der Arme über den Kopf untersagt sei. 

Die Achterbahnbetreiberin widersprach der Darstellung. An dem Fahrgeschäft gebe es keine Stahlträger, an denen man sich durch das Hochreißen der Arme verletzen könne. Ein vergleichbarer Vorfall sei bisher nicht vorgekommen. Kurz vor dem Vorfall sei die Bahn auch erst durch den TÜV überprüft worden. Darüber hinaus seien mehrere Schilder angebracht gewesen, welche das Hinausstrecken von Armen und Beinen untersagten. 

Anknüpfungspunkt Verkehrssicherungspflicht

Das Gericht folgte der Argumentation der Betreiberin. Es bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Anspruch ergebe sich weder aus einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) noch aus einer gesetzlichen Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB). 

Da vorliegend lediglich ein pflichtwidriges Unterlassen in Betracht kommt, knüpfen beide Anspruchsgrundlagen an die im Deliktsrecht entwickelten Grundsätze zu Verkehrssicherungspflichten an. Demnach muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, betreibt oder die Kontrolle über die Sache hat, die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Unfälle anderer zu verhindern. Da es für einen Betreiber nicht möglich ist, jegliche Schädigung auszuschließen, können nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen verlangt werden.

Unmissverständliche Beschilderung

Nach Ansicht des Gerichts habe die Fahrgeschäftsbetreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Zum einen sei die Anlage nach den Aussagen der Zeugen in einem einwandfreien technischen Zustand gewesen. Dies gelte sowohl mit Blick auf die elektrische als auch auf die bautechnische Einrichtung. Die Anlage sei erst wenige Tage zuvor als betriebssicher zugelassen worden. 

Zum anderen seien ausreichend viele und verständliche Warnhinweise angebracht gewesen. Auch dies habe sich aus den Zeugenaussagen ergeben. Daher komme es auch nicht darauf an, ob das Hochreißen der Arme während der Fahrt üblich sei, so das Gericht. Aus der Beschilderung werde "vorliegend unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme (…) vollständig untersagt ist und in keinem Umfang geduldet ist, mithin also verboten ist."

Wer zukünftig also die "Wiesn" besucht, sollte sich an die Beschilderung halten – auch wenn andere Fahrgäste es anders machen.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Verkehrssicherungspflicht bei Fahrgeschäften: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60819 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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