Druckversion
Samstag, 15.08.2026, 15:10 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/ag-muenchen-171c1277215-witwe-darf-mann-in-tuerkei-bestatten
Fenster schließen
Artikel drucken
20281

AG München zu mutmaßlichem Willen: Witwe darf toten Ehe­mann in Türkei beer­digen

12.08.2016

Beerdigung

© Kzenon - Fotolia.com

Eine Witwe will, dass ihr Mann in der Türkei bestattet wird, die Mutter des Mannes will das verhindern.  Entscheidend ist aber nicht was die Angehörigen wollen, entschied das AG München. Was er selber wollte, war aber auch nicht ganz klar.

Anzeige

Streiten sich Angehörige um die Bestattung eines Familienmitgliedes, ist der mutmaßliche Wunsch des Verstorbenen entscheidend. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichtes (AG) München hervor (Urt. v. 11.06.2016, Az. 171 C 12772/15). Ausgehend von den Grundrechten der Menschenwürde müsse es einem Menschen grundsätzlich gestattet sein, über seine sterblichen Überreste selbst zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall war die Sache allerdings nicht ganz einfach: Ein 60 Jahre alter Münchner war gestorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Er war seit 2011 verheiratet mit einer Frau, die aus der Türkei stammt. Bis zu seinem Tod war er noch nie in der Türkei. Die Witwe des Verstorbenen möchte den Leichnam in ihrem Heimatdorf in der Türkei bestatten, da sie selbst dort begraben werden möchte.

Die Mutter des Verstorbenen wollte das jedoch verhindern. Die geplante Bestattung in der Türkei entspreche nicht dem Willen des Verstorbenen. Es sei besprochen gewesen, dass er in dem Familiengrab in München beerdigt werde. Weiterhin habe sich der Verstorbene eine Feuerbestattung gewünscht. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, in der Türkei beerdigt zu werden.

Die Mutter erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Witwe untersagt wurde, den Leichnam in die Türkei zu überführen. Das Gericht hob die einstweilige Verfügung nun aber auf und erlaubte der Witwe die Bestattung ihres Mannes in der Türkei.

Kein Widerspruch zu Wunsch zu Lebzeiten

Das Recht der Totenfürsorge sei gesetzlich nicht geregelt, heißt es im Urteil des AG. Ausgehend von den Grundrechten der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit müsse es einem Menschen aber grundsätzlich gestattet sein, über den Verbleib und die weitere Behandlung oder Verwendung seiner sterblichen Überreste selbst zu bestimmen.

"Die Rechtsprechung überträgt das Recht der Totenfürsorge auf den nächsten Verwandten des Verstorbenen, im hiesigen Fall auf die Ehefrau […]. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat sich im Rahmen des (mutmaßlichen) Willens des Verstorbenen zu bewegen. Innerhalb dieses Rahmens muss dem Inhaber aber ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuerkannt werden. Andernfalls wird die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein", so das Urteil.

Das Gericht war letztlich davon überzeugt, dass das Vorhaben der Ehefrau sich im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen bewegt. So habe dieser gegenüber den Töchtern seiner Ehefrau geäußert, dass er mit seiner Ehefrau gemeinsam bestattet werden wolle. Zwar habe der Verstorbene gegenüber seiner Mutter eine Feuerbestattung und Beerdigung im Familiengrab gewünscht. Es sei aber durchaus vorstellbar, dass sich der verstorbene mit verschiedenen Möglichkeiten der Totenfürsorge befasst und angefreundet hat. Die Alternative, die die Ehefrau nun gewählt hat, stünde nicht im Widerspruch zu dem, was er sich zu Lebzeiten gewünscht hatte.

"Dem Gericht ist bewusst, dass diese Entscheidung für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringt", hieß es in dem Urteil. "Diese Gesichtspunkte sind bedauerlich, aber für die Entscheidungsfindung nicht erheblich. Es ging in diesem Verfahren ausschließlich darum, den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu ergründen."

acr/LTO-redaktion

Mit Materialien der dpa

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

AG München zu mutmaßlichem Willen: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20281 (abgerufen am: 15.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Bestattungsrecht
    • Familie
    • Türkei
  • Gerichte
    • Amtsgericht München
Um trotz aufenthaltsrechtlicher Bedenken nach somalischem Recht zu heiraten, heiratete bei der somalischen Botschaft mit offenem Fenster und Videocall. 06.08.2026
Ehe

OLG Bamberg zur Anwesenheit bei Eheschließung von Ausländern:

Hoch­zeit durch Fenster und Video­­call wirksam

Eine Somalierin und ein Somalier wollen in Berlin bei ihrer Botschaft heiraten. Das Problem: Die Frau wollte die somalische Botschaft nicht betreten. Eine kreative Lösung mit offenem Fenster und Videocall hat das OLG Bamberg nun gebilligt.

Artikel lesen
Helene Fischer bei einem Konzertauftritt 03.08.2026
Prominente

BGH zur Veröffentlichung von Babyfotos:

Keine Gel­dent­schä­d­i­gung wegen Arti­kel­serie über Helene Fischers Mut­ter­schaft

Die Veröffentlichung von Babyfotos kann Rechte verletzen, bringt aber nicht immer eine Geldentschädigung mit sich, hat der BGH bereits entschieden. Wie aber sieht es im Falle einer ganzen Reihe von Artikeln aus? Dazu gibt's nun einen Leitsatz.

Artikel lesen
Menschen versammeln sich nach dem gescheiterten Militärputsch am 16.07.2016 an der Bosporus-Brücke in Istanbul. 01.08.2026
Türkei

Zehn Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei:

Wie der Aus­nah­me­zu­stand die Ver­fas­sungs­ord­nung ver­än­derte

Staatspräsident Erdoğan nutzte den gescheiterten Militärputsch, um die Justiz umzubauen. Politische Gegner werden verfolgt, Grundrechte ausgehöhlt, Urteile nicht befolgt. Was man aus dem Fall der Türkei lernen kann, erläutert Yağmur Özkan.

Artikel lesen
Außenansicht des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe 30.07.2026
Scheidung

BGH zum Trennungsjahr:

Sexu­eller Miss­brauch am gemein­samen Kind macht Ehe unzu­mutbar

Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, müssen grundsätzlich ein Jahr getrennt leben. Nur in Ausnahmefällen muss dieser Zeitraum nicht abgewartet werden. Bei sexuellen Übergriffen an gemeinsamen Kindern ist das der Fall, so der BGH.

Artikel lesen
Aufnahme des Hafens von Greetsiel in Niedersachsen mit historischen Fischerbooten 30.07.2026
Versetzung

Wegen Lehrermangels in Recklinghausen:

OVG lehnt Ver­set­zung einer Leh­rerin ins Fries­lan­d­idyll ab

Eine Grundschullehrerin hatte ihren Umzug nach Ostfriesland schon weit vorbereitet: Haus gekauft, Sohn an der Schule angemeldet, Partner mit neuem Job. Doch ihr Dienstherr muss sie nicht sofort aus NRW ziehen lassen.

Artikel lesen
Eine schwangere Frau stützt ihren Rücken 23.07.2026
Leihmutterschaft

Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr:

Was das Grund­ge­setz zur Leih­mut­ter­schaft sagt

Ist Leihmutterschaft grundrechtlich geschützt oder mit der Menschenwürde unvereinbar? Friederike Wapler und Liane Wörner erklären, warum einfache Antworten zu kurz greifen und welchen Spielraum das Grundgesetz lässt.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht mit Be­ruf­s­er­fah­rung (m/w/d) –...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ca­pi­tal Mar­kets

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d)

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Morrison & Foerster LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/x/m) Ar­beits­recht

Morrison & Foerster LLP, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von White & Case
Women’s Retreat @White & Case LLP

20.08.2026, Frankfurt am Main

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH