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AG München zu Verkehrssicherungspflichten: Kein Sch­mer­zens­geld für Sturz von wacke­liger Bier­bank

16.09.2022

Personen sitzen auf einer Bierbank

Der Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht muss ausreichend evident feststellbar sein, so das AG München - sonst gibt es keine Entschädigung. Foto: Martina Berg/stock.adobe.com

Ein Mann, der von einer Bierbank in einem Münchner Lokal fiel, verlangte Schmerzensgeld von der Betreiberin. Seine Argumentation, dass die Bank nicht richtig aufgestellt worden sei, konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen.

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Das Amtsgericht München (AG) hat die Klage eines Mannes auf Zahlung von 1049,46 Euro Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen (Urt. 15.04.2022, Az. 159 C 18386/21). Der Mann war von einer Bierbankgefallen und machte die Betreiberin des Biergartens verantwortlich.

Der Mann hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten in München besucht. Dort saß er neben seiner Tochter auf einer Bierbank. Als diese aufstand, fiel die Bierbank mit dem Mann nach hinten um. Durch den Sturz hatte er sich Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens zugezogen. Nach seinen Angaben vor Gericht ist er drei Wochen in ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen und hat vier Wochen starke Schmerzen gehabt.

500 Euro Schmerzensgeld seien deshalb das absolute Minimum, das ihm als Schmerzensgeld zustünde. Die Betreiberin der Gaststätte habe nämlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, da die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb fünf Zentimeter in der Luft gestanden habe.

Überzeugen konnte seine Argumentation das AG allerdings nicht. Die Richterin lehnte sowohl einen Anspruch auf Schadensersatz als auch auf Schmerzensgeld vollümfänglich ab. Sie konnte nicht feststellen, dass eine Verkehrspflichtverletzung ursächlich für das Umkippen der Bank war. Zwar könne eine Verkehrspflichtverletzung darin liegen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen, zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das sei aber nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen.

Hinzu kam die Aussage eines Zeugen, der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter gewesen ist. Er gab an, dass zu Schichtbeginn die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet aufgestellt worden seien. Da der klagende Mann letztlich auch nicht mehr genau wiedergeben konnte, wie die Bierbank tatsächlich gestanden hatte, ging er im Ergebnis leer aus. Seine Klage wurde abgewiesen.

cp/LTO-Redaktion

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AG München zu Verkehrssicherungspflichten: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49639 (abgerufen am: 12.04.2026 )

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