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Zwei Stunden vor Abflug da, trotzdem Flug verpasst: Keine Eigen­in­i­tia­tive: AG Mün­chen kürzt Scha­dens­er­satz

15.03.2019

Warteschlange am Check-In Schalter eines Flughafens

Oleksii Nykonchuk - stock.adobe.com

Eine Familie aus Thüringen stellte sich zwei Stunden vor Abflug in die Schlange am Check-In Schalter. Den Flug verpassten sie trotzdem. Schuld daran seien sowohl der Reiseveranstalter als auch die Familie, so das AG München.

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Eine Familie aus dem thüringischen Kyffhäuserkreis durfte den Preis ihrer Reise mindern, bekommt Ersatz für nutzlose Aufwendungen und auch Schadensersatz vom Veranstalter ihrer eigentlich geplanten All-Inclusive-Flugreise nach Side.  Obwohl sich nämlich nach eigenen Angaben Mann und Maus zwei Stunden vor Abflug in der Warteschlange am Check-In- Schalter einfanden, hob der Flieger nach Antalya ohne sie ab. Das Problem: ein gleichzeitig abgefertigter Flug nach Griechenland. So kam die Mutter erst 25 Minuten vor dem planmäßigen Abflug und damit zu spät am Schalter zum Check-In an die Reihe. Auf dem Bildschirm vor dem Check-In habe nur der Name der Fluglinie gestanden und einen Hinweis darauf, Reisende nach Antalya mögen bitte an der Schlange vorbeigehen, habe man nicht erhalten, so die Familie, als sie anschließend vor dem Amtsgericht München (AG) klagte.

Vor Gericht bekam die reisende Familie nun in weiten Teilen Recht, wie am Freitag bekannt wurde (Urt. v. 05.10.2018, Az. 154 C 2636/18). Denn nach der Überzeugung des Gerichts gab es zwar einen entsprechenden Hinweis des Reiseveranstalters, dieser genügte den Anforderungen der Richterin* aber nicht. Allerdings hätte die Familie auch etwas mehr Eigeninitiative zeigen müssen. Deshalb gibt es einen Abzug wegen Mitverschuldens.

AG: Ein bisschen Eigeninitiative hätte es schon sein dürfen

Mitarbeiter des Reiseveranstalter seien lediglich an der Warteschlange vorbeigegangen und hätten durch Zuruf die Reisenden darauf aufmerksam gemacht, dass der Abflug nach Antalya kurz bevor stehe.Es sei aber davon auszugehen, dass die wartenden Fluggäste so laut sind, dass die Hinweise des Personals nicht wahrgenommen werden, so das AG München. Das bloße Zurufen von Abflugsinformationen sei jedenfalls nicht geeignet, sicherzustellen, dass alle Fluggäste hiervon Kenntnis erlangen. Dazu wäre eine Durchsage über die Lautsprecherfunktion nötig gewesen. Das Gericht minderte den Reisepreis in Höhe eines Tagesreisepreises und sprach zudem in gleicher Höhe Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. 

Allerdigns wäre es den Reisenden ohne Weiteres zumutbar gewesen, beim Personal nachzufragen, wie es denn um den Flug nach Antalya stehe. Die Richterin* reduzierten deshalb des Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs um 50 Prozent. Denn wer sich in eine Warteschlange stellt und "sehenden Auges" seinen Flug verpasst, ohne auch nur einmal nachzufragen, der könne sich von einem Mitverschulden nicht frei machen, resümierte das AG.

tik/LTO-Redaktion

* Anm. d. Red.: Die "Richterin" statt Plural "Richter" korrigiert am 18.03.2019, 13:11 Uhr.

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Zwei Stunden vor Abflug da, trotzdem Flug verpasst: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34409 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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