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53299

AG München zur Beweislastfrage: Tief­ga­ra­gentor drückt Por­sche­dach ein

30.11.2023

Eine Einfahrt zu einer Tiefgarage mit Ampelsystem

Die klagende Frau sah die von ihr beklagte WEG in der Beweispflicht, doch dieser Auffassung schloss sich das AG München nicht an. Foto: Adobe Stock/Kara

 

Beim Hinausfahren aus der Tiefgarage ist einer Frau das Rolltor auf das Autodach gekracht. Sie verlangte von ihrer WEG Schadensersatz, bekam ihn aber nicht, weil die Beweislast für eine Fehlfunktion des Tors bei ihr liege, so das AG.

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Eine Frau, die gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geklagt hat, geht leer aus. Das Amtsgericht (AG) München verneinte einen Schadensersatzanspruch dafür, dass der klagenden Frau das Rolltor der WEG-Tiefgarage auf ihren Porsche gekracht war (Urt. v. 28.04.2023, AZ.: 1290 C 17690/22 WEG). Auf den Reparaturkosten in Höhe von 8.639,21 Euro bleibt sie damit sitzen.

Die klagende Frau ist Eigentümerin einer Wohnung der von ihr beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchner Westen. Sie gab vor Gericht an, dass ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden sei. Ihren Schilderungen zufolge hat sie zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf "Grün" gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Im Bereich des Rolltors sei ihr dieses dann plötzlich und völlig unerwartet auf das Dach ihres Fahrzeugs gekracht. Durch den mittigen Schlag sei das Dach ihres Porsches deutlich beschädigt geworden.

Für die klagende Frau stand außer Frage, dass ihre von ihr beklagte WEG Verkehrssicherungspflichten verletzt haben musste. Das unerwartete Aufschlagen des Rolltors zeige, dass eine Fehlfunktion vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. So sah die Porschehalterin die Beweispflicht für den Nachweis der Ursachen auch nicht bei sich, sondern hielt nur die WEG für beweispflichtig. Die allerdings bestritt den Vorfall. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass das Tor zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert habe.

Das AG München hatte damit eine Beweislastfrage zu klären und wies die Schadensersatzklage der Frau dann ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es keine Beweise für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der beklagten WEG gebe. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass das schädigende Ereignis durch das Versagen der Haltevorrichtung oder den Ausfall des Sicherheitssystems des Ausfahrtores verursacht worden ist.

Entgegen der Auffassung der Porschehalterin obliege ihr die Beweispflicht dafür, dass sie bei auf "Grün" stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte. Diesen Beweis konnte die klagende Frau nicht erbringen, weswegen sie nach der Entscheidung des AG auf den Reparaturkosten für das Dach sitzen bliebt.

so/LTO-Redaktion

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AG München zur Beweislastfrage: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53299 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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