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AG München zu verpasstem Flug: Wer Bahn fährt, muss Ver­spä­t­ungen ein­planen

03.01.2020

Bahnstation am Flughafen Düsseldorf

Markus Mainka - stock.adobe.com

Der Zug zum Flug kann eine gute Sache sein. Keine Parkplatzsuche, keine Parkhausgebühren. Doch wer haftet, wenn die Bahn zu spät ist? Damit hat sich nun das Amtsgericht München beschäftigt.

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Kommt der Zug zum Flug zu spät an, ist das Pech für die Passagiere. Der Reiseveranstalter muss die Kosten für einen Ersatzflug nicht übernehmen, wie das Amtsgericht (AG) München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. Ein Vater und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersachsen hatten einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil sie dank der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Außerdem verlangten sie eine Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag (Urt. v. 28.05.2019, Az: 114 C 23274/18).

Am 6. Juli 2018 wollten Vater und Sohn ihren Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten. Sie hatten über ein TV-Reisebüro eine einwöchige Pauschalreise gebucht - inklusive "Rail and Fly"-Ticket mit Zug zum Flug. Um 18.58 Uhr sollte der Zug nach Angaben der Kläger am Flughafen ankommen. Er habe allerdings fast zwei Stunden Verspätung gehabt und sei erst um 20.40 Uhr eingetroffen, als die Schalter für den Abflug schon geschlossen waren. Vater und Sohn verpassten ihren Flug, mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen und buchten über das Reisebüro einen neuen Flug für insgesamt 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger der Reiseveranstalter tragen.

Kein Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter

Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab. Die Richterin begründete die Entscheidung damit, dass sich Vater und Sohn nicht an den Reiseveranstalter selbst gewandt hatten. Der Mangel sei diesem gegenüber anzuzeigen und ihm sei eine Frist zur Abhilfe einzuräumen. Die Kläger hatten aber unmittelbar nach dem Verpassen des Fluges ihr Reisebüro kontaktiert und über dieses einen Ersatzflug gebucht. Der Reiseveranstalter hätte aber möglicherweise einen Ersatzflug stellen können und habe dies auch nicht verweigert. "Somit konnten die Kläger auch nicht im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten (…) über ihr Reisebüro einen Ersatzflug buchen", hieß es in der Gerichtsmitteilung. 

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil auch das Landgericht München I die Lage ähnlich einschätzte und die Berufung im Oktober 2019 zurückwies. Die Begründung: Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt. "Bei den hier eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug" sei ein "zu knappes Zeitfenster gewählt worden, das mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung vom Flughafen und einem nötigen Umstieg nicht angemessen berücksichtigt" habe (Beschl. v. 29.10.2019, Az. 30 S 8057/19).

dpa/acr/LTO-Redaktion

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AG München zu verpasstem Flug: Wer Bahn fährt, muss Verspätungen einplanen . In: Legal Tribune Online, 03.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39483/ (abgerufen am: 11.04.2021 )

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