Sommer, Sonne, schönes Zimmer: So stellte sich ein Mann seinen Ägypten-Urlaub vor. Trotz konkreter Absprache buchte das Reisebüro aber nur ein unrenoviertes Zimmer für ihn. Stornokosten fallen dann nicht an, so das AG München.
Ein Münchener, der viel Wert auf ein schönes Hotel für seinen Ägypten-Urlaub legt, muss keine Stornokosten zahlen, wenn das Reisebüro ihm ein solches trotz Absprache nicht gebucht hat. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 08.09.2025, Az. 112 C 7280/25).
Der Mann hatte eine Pauschalreise in ein All-Inclusive-Hotel in Ägypten gebucht und sich dabei explizit nach dem Renovierungszustand der Hotelzimmer erkundigt. Der Mitarbeiter des vermittelnden Reisebüros versicherte dem Buchenden dabei, dass die Zimmer des Hotels renoviert seien, und zeigte ihm Beispielbilder aus einem Katalog des Reiseveranstalters.
Nach der Buchung musste der Münchener jedoch bei einer eigens initiierten Recherche feststellen, dass nicht alle Zimmer in dem gebuchten Hotel renoviert waren und für seinen Ägypten-Urlaub nur noch unrenovierte Zimmer zur Verfügung standen.
Daraufhin stornierte er die Reise und weigerte sich, die vom Reiseveranstalter erhobene Stornierungsgebühr in Höhe von 657 Euro zu zahlen. Der Veranstalter klagte vor dem AG München gegen den Mann auf Zahlung der Stornogebühr. Das Gericht wies diese Klage nun aber ab: Der Mann habe den geschlossenen Reisevertrag wirksam nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB, 651l Abs. 1 S. 1 BGB gekündigt.
Renoviertes Zimmer war eine Beschaffenheitsvereinbarung
Zur Begründung führte das AG aus, dass die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt worden sei. Die Pauschalreise habe nämlich die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit beinhaltet, die nicht eingehalten worden sei. Der Mann habe explizit ein renoviertes Zimmer gewünscht, was der Reisebüromitarbeiter auch verstanden habe.
Diese Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer sei dem klagenden Reiseveranstalter auch zuzurechnen: "Sind mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt eines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro”, heißt es in dem Urteil.
Der Mitarbeiter des vermittelnden Reisebüros hatte dem Münchener laut Gericht nur Beispielbilder des Reiseveranstalters vorgezeigt. Auf diesen sei der unrenovierte Zustand der Zimmer gerade nicht erkenntlich gewesen. Damit habe der Reiseveranstalter "den zuzurechnenden rechtsgeschäftlichen Anschein, dass die Zimmer in dem All-inclusive-Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen", fälschlicherweise gesetzt.
Im Ergebnis ist der beklagte Mann damit nicht verpflichtet, dem klagenden Reiseveranstalter die Stornogebühr zu zahlen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pz/LTO-Redaktion
AG München bestätigt Reisevertragskündigung: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58155 (abgerufen am: 15.11.2025 )
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