Das Reisebüro muss Kunden nicht über Details der Einreisevorschriften für das Urlaubsland informieren. Dafür wäre, wenn überhaupt, der Reiseveranstalter der richtige Adressat, urteilte das AG Leipzig.
Den Reisenden über die Notwendigkeit eines Passes oder Visums zu unterrichten, gehöre nicht zur Beratung bei der Auswahl der Reise. Vielmehr gehe es dabei um die Durchführung der Reise. Das Reisebüro sei Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und hafte nicht selbst, entschied das Amtsgericht Leipzig (AG, Urt. v. 06.04.2011, Az. 113 C 6263/10).
Damit hafte nicht das Reisebüro, wenn der Urlauber ohne Visum nicht in das gewünscht Land einreisen darf. In dem Fall hatte der Kläger im Reisebüro eine Reise nach Vietnam gebucht, konnte sie aber wegen eines fehlenden Visums nicht antreten. Er verlangte Schadenersatz, weil eine Beratungspflicht verletzt worden sei.
Das Reisebüro sei aber nur für die Beratung bei der Auswahl der Reise zuständig, argumentierte das Gericht. Über Pass- und Visavorschriften zu informieren, sei Aufgabe des Veranstalters - auch dann, wenn der Kunde zu ihm, wie bei Buchungen im Reisebüro üblich, zunächst keinen direkten Kontakt hatte.
In diesem Fall kam aus Sicht des Gerichts erschwerend hinzu, dass der Kläger auf dem Buchungsformular per Unterschrift bestätigt hatte, die Reisebedingungen erhalten zu haben.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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AG Leipzig: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4192 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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