Ohne Erfolg hat sich ein Gebietsverband der DVU mit einem Eilantrag gegen eine Veröffentlichung zum Zusammenschluss von DVU und NPD auf deren Internetseite gewandt. Die DVU wollte der NPD gerichtlich untersagen lassen, dort diese Formulierung zu verwenden: "Konkret heißt das, dass die beiden Parteien verschmolzen sind, die DVU also in der NPD aufgegangen ist". Dem ist das AG in einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss nicht gefolgt.
Nach Ansicht des Amtsgericht Köpenick ist der Gebietsverband schon nicht in eigenen Rechten verletzt, weil allenfalls die Bundespartei betroffen sei. Es sei aber auch die Wahrheitswidrigkeit der veröffentlichten Äußerung nicht dargelegt (Urt. v. 07.10.2011, Az. 7 C 1005/11).
Unstreitig hätten beide Parteien, jeweils vertreten durch ihre Bundesvorsitzenden, einen Verschmelzungsvertrag geschlossen.
Die jeweiligen Bundesparteitage hätten entsprechende Beschlüsse gefasst.
Dass hierzu ein Anfechtungsrechtsstreit vor dem Landgericht München anhängig sei, besage inhaltlich nur, dass Mitglieder oder Gliederungen der DVU die Wirksamkeit der Beschlussfassung entgegenträten, nichts über die Wirksamkeit selbst.
tko/LTO-Redaktion
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AG Köpenick: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4808 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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