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18579

AG Köln urteilt im ersten Fall zur Silvesternacht: "Hef­tige" Frei­heits­strafe wegen rau­bähn­li­cher Bege­hung

von Tanja Podolski

24.02.2016

Iustitia

© sebra - Fotolia.com

Das erste Urteil nach den Vorfällen in der Silvesternacht in Köln ist gesprochen. Das AG Köln verurteilte einen 23-jährigen Asylbewerber aus Marokko zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und 100 Euro Geldstrafe.

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Sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 100 Euro Geldstrafe wegen Diebstahls und Besitzes von Betäubungsmitteln: So lautet das erste Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Silvesternacht (Urt. v. 24.02.2016, Az. 581 Ds 39/16). Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

In der Silvesternacht hatte eine 20-Jährige gegen 23.15 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz ihr Mobiltelefon in der Hand, um den Kölner Dom zu fotografieren. Der Täter, ein 23-jähriger Marokkaner,  riss ihr das Handy im Wert von rund 350 Euro aus der Hand und versuchte zu fliehen. Die Geschädigte hatte den Täter selbst nicht gesehen, ein afghanischer Flüchtling, der die Tat beobachtet hatte, klärte sie auf. Die Frau verfolgte den Dieb und holte ihn ein, nachdem ihm jemand ein Bein gestellt hatte. Der Mann gab ihr das Mobiltelefon zurück und wurde von der Polizei festgenommen. Bei seiner Durchsuchung fand die Polizei in seiner linken Socke 0,1 Gramm Amphetamin. Der Mann befand sich seit dem 1. Januar in Untersuchungshaft.

Mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung und der Geldstrafe von 20 Tagessätzen entsprach der Richter im Wesentlichen der Forderung der Staatsanwaltschaft. In der Silvesternacht sei etwas Beispielloses in Deutschland geschehen, sagt Staatsanwältin Monika Volkhausen in ihrem Plädoyer. Das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit sei nachhaltig beschädigt worden. Der vom Angeklagten begangene Diebstahl sei "ein Mosaikstein im Gesamtgeschehen". Eine milde Strafe kommt für sie nicht in Frage: Sie fordert sechs Monate auf Bewährung und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Verteidigung hatte dagegen auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen plädiert, womit der Angeklagte nicht vorbestraft gewesen wäre.

Zu seinen Gunsten: eine Entschuldigung

Bei der Strafzumessung habe das Gericht nach eigenen Angaben zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei und sich während der Verhandlung bei der Geschädigten entschuldigt habe. Die Frau hatte die Entschuldigung angenommen.

Zu seinen Lasten habe das Gericht maßgeblich die raubähnliche Begehungsweise sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Mann offensichtlich seine Ausweispapiere weggeworfen hatte, um sich einer möglichen Abschiebung zu entziehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Marokkaner halte sich nach seinen eigenen Angaben seit einem Jahr in Deutschland auf, teilte das Gericht mit. Bei der Tat habe er eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 18. Dezember 2015 mit sich geführt. Über den Stand und den Fortgang des Asylverfahrens hatte das Amtsgericht Köln nicht zu entscheiden.

Strafmaß ist "heftig"

Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist der Marokkaner vorbestraft. Diese Strafe "ist schon heftig", sagt Thomas Oberhäuser, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein. Üblicher Weise werde eine solche Tat auch bei Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe geahndet. "Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz reicht jede Verurteilung, die nicht nur geringfügig ist, für eine Ausweisung aus." Ob die Verurteilung bei drei oder sechs Monaten liege, mache allerdings in Hinblick auf das Asylrecht und die Folgen für eine Ausweisung keinen Unterschied, die Geringfügigkeitsgrenze sei in jedem Fall überschritten. Für die Entscheidung, ob der Betroffene in der Folge auch abgeschoben werden könne, müsse das Ausweisungsinteresse dann mit dem Bleibeinteresse abgewogen werden. Zudem werde geprüft, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe. "Die kann im Ausländerrecht aber schon nach einer einmaligen Verurteilung angenommen werden", sagt der Rechtsanwalt.

In der Silvesternacht war es in Köln massenhaft zu Straftaten gekommen. Entsetzen hatten vor allem die sexuellen Übergriffe auf Frauen ausgelöst. Sie waren von Männern umzingelt, bedrängt und bestohlen worden. Es wurden auch Vergewaltigungen angezeigt. Eine Beteiligung des Angeklagten an den sexuellen Übergriffen war nicht Gegenstand der Anklage und der Entscheidung des Gerichts.

mit Material von dpa

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Tanja Podolski, AG Köln urteilt im ersten Fall zur Silvesternacht: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18579 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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