Entgegen einem anders lautenden Medienbericht ist noch kein Ermittlungsverfahren gegen den Kölner Richter eingeleitet worden, der mit seinem "Scheinurteil" vor Kurzem für Aufregung sorgte.
"Wir prüfen derzeit noch, ob ein Anfangsverdacht vorliegt" bestätigte der Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer gegenüber LTO. Ein Ermittlungsverfahren gegen den wegen seines Urteils in die Schlagzeilen geratenen Kölner Amtsrichter sei dementsprechend bislang nicht eingeleitet worden.
Der Richter hatte einen 52-Jährigen, der unter Einfluss von Alkohol und Drogen ein anderes Fahrzeug gerammt und dabei einen Jugendlichen verletzt hatte, wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Das Urteil wurde später vom Landgericht (LG) Köln aufgehoben, da die Begründung deutlich zu wünschen übrig ließ. Tatsächlich hatte der Richter statt einer Urteilsbegründung lediglich die Anklageschrift und das Sitzungsprotokoll ablichten und die Kopien nach dem Tenor in das Urteil einfügen lassen. Zudem fand auch ein vom Verteidiger eingebrachter Schriftsatz als angebliche Einlassung des Angeklagten Eingang in die Urteilsbegründung.
Staatsanwaltschaft widerspricht Medienbericht
Die 2. Kleine Strafkammer des LG bezeichnete das Urteil als "Frechheit". Es sei auch mit Blick auf §§ 258a, 339 des Strafgesetzbuchs (Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung) höchst bedenklich. Eine Strafverfolgung aufgrund dieser Vorschriften erscheint somit im Bereich des Möglichen.
Der Kölner Stadt-Anzeiger titelte in einem Bericht in seiner Online-Ausgabe am 20.1.: "Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Kölner Amtsrichter". Dem widersprach Oberstaatsanwalt Bremer nun gegenüber LTO: "Das ist nicht korrekt. Ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kann ich derzeit noch nicht sagen". Gleichwohl zitierte das Blatt Bremer in dem Artikel korrekt mit der Äußerung, es werde ein Anfangsverdacht geprüft.
Nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ob dies der Fall ist, muss also vorab untersucht werden.
mam/LTO-Redaktion
Nach zusammenkopiertem Urteil: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21896 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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