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AG Köln zur Amtsanmaßung: Ein Blitzer zum Sel­ber­bauen

10.12.2018

Das Aufstellen eines selbstgebauten Blitzers im eigenen Vorgarten, um das Tempolimit in der Straße durchzusetzen, ist als Amtsanmaßung strafbar, so das AG Köln. Es stellte das Verfahren in diesem Fall aber ein.

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Ein wegen Amtsanmaßung angeklagter Tischler, der mit einer selbstgebastelten Blitzer-Attrappe in seinem Kölner Stadtviertel Tempo 30 durchsetzen wollte, ist glimpflich davongekommen. Das Amtsgericht (AG) Köln stellte das Verfahren wegen geringer Schuld ein (Beschl. v. 10.12.2018, Az. 528 Ds 641/18).

Der Mann hatte die Blitzer-Attrappe in seinem Vorgarten aufgestellt. Vor Gericht räumte der Angeklagte ein, dass er die Attrappe an einem Samstagnachmittag im Jahr 2015 mit seinen heute neun und elf Jahre alten Kindern gebastelt habe. "Meine Kinder hatten Angst, über die Straße zu gehen", sagte der 36-Jährige vor Gericht. "Da habe ich mir gedacht: Mache ich mir mit meinen Kindern doch einen schönen Bastelnachmittag." Das Resultat war ein Werk aus Holzpaletten und einem roten Plastikstück für die vermeintliche Blitzverglasung. Ein Autofahrer hatte den 36-Jährigen daraufhin im April wegen Amtsanmaßung angezeigt.

AG und StA: Attrappe muss nicht tatsächlich blitzen

Zuvor hatte der Mann laut Angaben vor Gericht mehrmals Stadt und Polizei kontaktiert und um Geschwindigkeitskontrollen gebeten - auch weil sich in der Nähe ein Kindergarten, eine Gesamtschule und ein Naherholungsgebiet befänden. "Ich wollte den Leuten nur ins Bewusstsein rufen, dass hier Tempo 30 ist. Mein Ziel war es nicht, Amtshandlungen zu untergraben", rechtfertigte sich der Angeklagte.

Das Kölner AG ging aber von einer Strafbarkeit nach § 132 Strafgesetzbuch aus. Sein Verhalten wecke Sympathie, bleibe aber dennoch strafbar, sagte die Kölner Richterin am Montag. Damit wertete sie das Verhalten des Familienvaters als eine Handlung, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Gleichwohl stellte sie das Verfahren ohne Auflagen wegen der Geringfügigkeit der Schuld und eines mangelnden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein.

Der Verteidiger des 36-Jährigen vertrat den Standpunkt, dass sein Mandant sich allein durch das Aufstellen der Attrappe nicht strafbar gemacht habe. Eine Amtsanmaßung wäre seiner Auffassung nach erst dann erfüllt gewesen, wenn die Attrappe auch tatsächlich geblitzt und somit den Anschein einer Geschwindigkeitsmessung erweckt hätte. Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten dagegen, dass allein der äußere Anschein entscheidend sei.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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AG Köln zur Amtsanmaßung: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32639 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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